
Einer dieser redlich, fleißig, tadellos zu Nennenden kommt mir - rein modelhaft und hypothetisch - wieder einmal in den Sinn, weil ich mir vorstelle, dass ein IV nach nunmehr 70 Monaten im Laufenden Verfahren feststelle, dass er vor 78 Monaten zum schwachen Vorläufigen bestellt wurde und nun doch auch einmal abrechnen müsse. Müßig zu erwähnen, dass das woran er sich genauestens erinnern kann, das "Destruktive" in der Natur des Schuldners war. Vergütungsaufschläge fördernd ist der Destruktive bekanntlich ja der Liebling gewisser Verwalter.
Bekanntlich ist das Nicken und das Amen das höchste Tun des Rechtspflegers, weshalb mit einem Happen, die Masse im Schlund des Vorläufigen verschwunden ist. Der nächste Happen des IV in exakt gleicher Größe bleibt unbefriedigt, weshalb nun nach § 207 InsO die Einstellung droht (es sei denn Schuldner oder Gläubiger zahlen das IV-Honorar im mittleren 5stelligen Bereich).
Was mich interessiert und ich frage die Vergütungsexperts.......: Wenn Einstellung mangels Masse droht und Gerichtskosten sowie Vergütung des Vorläufigen sowie des IVs fällig sind, ist dann eine Rangfolge bei der Abrechnung gegeben? Erst Kohle für den IV, dann für den Vorläufigen oder umgekehrt? Oder anteilig? Oder was? (Müßig zu erwähnen, dass ich für die Verjährung des Anspruchs des Vorläufigen plädiere (wie viele andere auch), aber da war ja mal der BGH vor.
