Hallo liebe Foren-Gemeinde,
ich möchte euch gerne um eure Einschätzung zu folgenden fiktiven Fall bitten:
HS = Hersteller
LG = Leasinggeber
AG = Leasingnehmer/Arbeitgeber
AN = alleiniger Nutzer des Gegenstands
AG bietet in Zusammenarbeit mit LG seinen AN die Möglichkeit, Wirtschaftsgüter 24 Monate gegen Entgeltumwandlung vom LG zu leasen.
Hierbei bestellt der AN im Portal von LG ->
AN erhält einen Nutzungsüberlassungsvertrag von AG über das entsprechende Wirtschaftsgut ->
AG least nach Unterschrift über LG ->
LG bestellt bei HS ->
LG übergibt das Wirtschaftsgut an AN
Der Nutzungsüberlassungsvertrag enthält in diesem Beispiel:
- Unentgeltliche Überlassung des Wirtschaftsgut
- Entgeltumwandlung in Höhe der Leasingrate für Dauer der Nutzungsüberlassung (24 Monate)
- ordentliche Kündigung ausgeschlossen
- Außerordentliche Kündigung bei Untergang, Zahlungsunfähigkeit AN, Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(restliche Leasingraten werden in diesem Fall sofort Fällig)
Dieses Vorgehen findet z. B. häufig bei Dienstwagen statt.
Nun stellt sich mir die Frage, kann so ein Konstrukt einer rechtlichen Prüfung standhalten?
Meine persönliche Schlussfolgerung:
Leasingnehmer wäre hier der AG -> der als juristische Person z. B. keinen Verbraucherschutz genießt.
Letztlich findet jedoch eine ausschließlich private Nutzung durch den AN statt der durch die Entgeltumwandlung das Leasing indirekt "bezahlt" und den geldwerten Vorteil versteuert.
Müssten die Verträge somit nicht z. B. dem Verbraucherschutz unterliegen und somit u. a. eine 14tägige Widerrufsbelehrung enthalten?
Wie könnte ein AN hier überhaupt seine Rechte gerichtlich klären lassen? Klage g. den AG? Klage g. LG?
Freue mich auf eure Kommentare
Leasingvertrag mit vier Parteien - Verbraucherschutz?
Moderator: FDR-Team
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Re: Leasingvertrag mit vier Parteien - Verbraucherschutz?
Dieses Gerücht hält sich hartnäckig, aber da ist nichts dran.Müssten die Verträge somit nicht z. B. dem Verbraucherschutz unterliegen und somit u. a. eine 14tägige Widerrufsbelehrung enthalten?
Es gibt kein Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen. Eine Ausnahme davon ist, wenn Verträge ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln innerhalb eines auf Fernkommunkatiin ausgerichteten Vertriebssystem basieren (z.B. Onlineshop) oder bei Haustürgeschäften. Dann und nur dann, gibt es ein Widerrufsrecht für Verbraucher. Dies liegt in Ihrem Fall wohl nicht vor.
Grüße, Susanne
Re: Leasingvertrag mit vier Parteien - Verbraucherschutz?
Danke für deine Antwort SusanneBerlin.
Habe mich leider undeutlich ausgedrückt, bei dem beschriebenen Portal handelt es sich um ein Online-Portal.
Kurze Verdeutlichung zum Ablauf:
AN bestellt über Online-Portal des LG (von Zuhause aus oder von seinem Arbeitsplatz) -> Onlineshop
AN bekommt Nutzungsvertrag via eMail -> druckt aus, unterschreibt, schickt an zentrale HR zum gegenzeichnen
AN erhält das Wirtschaftsgut per Post zugeschickt
Es kommen daher ausschließlich Fernkommunikationsmittel zum Einsatz.
Habe mich leider undeutlich ausgedrückt, bei dem beschriebenen Portal handelt es sich um ein Online-Portal.
Kurze Verdeutlichung zum Ablauf:
AN bestellt über Online-Portal des LG (von Zuhause aus oder von seinem Arbeitsplatz) -> Onlineshop
AN bekommt Nutzungsvertrag via eMail -> druckt aus, unterschreibt, schickt an zentrale HR zum gegenzeichnen
AN erhält das Wirtschaftsgut per Post zugeschickt
Es kommen daher ausschließlich Fernkommunikationsmittel zum Einsatz.
Re: Leasingvertrag mit vier Parteien - Verbraucherschutz?
1. Wer ist nun HR?
2. Der AN bekommt vom AG die Genehmigung in seinem Auftrag bei LG zu bestellen. Er bestellt also nicht in seinem sondern im Auftrag des AG.
3. Der eigentliche Vertrag zwischen AG und AN wird vielleicht auch über den PC in die Wege geleitet. Aber nur weil der AN eventuell die Dokumente während seiner Freizeit unterschreibt, so unterschreibt er sie als AN und nicht als Verbraucher.
2. Der AN bekommt vom AG die Genehmigung in seinem Auftrag bei LG zu bestellen. Er bestellt also nicht in seinem sondern im Auftrag des AG.
3. Der eigentliche Vertrag zwischen AG und AN wird vielleicht auch über den PC in die Wege geleitet. Aber nur weil der AN eventuell die Dokumente während seiner Freizeit unterschreibt, so unterschreibt er sie als AN und nicht als Verbraucher.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Leasingvertrag mit vier Parteien - Verbraucherschutz?
Und da steht zur Auswahl nur Auto A, Auto B, Auto C, keine Möglichkeit irgendwelche Austattungsmerkmale zu konfigurieren? Welche Lieferfristen hat so ein Leasing-Dienstwagen?Dieses Vorgehen findet z. B. häufig bei Dienstwagen statt.
Grüße, Susanne
Re: Leasingvertrag mit vier Parteien - Verbraucherschutz?
Richtig, Möglichkeiten zur Konfiguration gibt es nicht.
Lieferfristen werden nicht konkret genannt, im Fall vom Dienstwagenportal steht in den FAQ "Wenn das Produkt beim Hersteller lieferbar ist, dauert die Auslieferung in der Regel ca. 12 Wochen".
Nach Unterzeichnung der Unterlagen erhält man ein etwas genaueres Datum per eMail mit z. B. "Liefertermin: ab 31.08.2019".
In den Verträgen wird kein Liefertermin genannt, nur das der im Nutzungsüberlassungsvertrag genannte Nutzungszeitraum erst bei Übergabe des Produkts an AN beginnt.
@ktown
HR = Human Ressources
Danke für deine Erläuterung, das leuchtet mir ein
Lieferfristen werden nicht konkret genannt, im Fall vom Dienstwagenportal steht in den FAQ "Wenn das Produkt beim Hersteller lieferbar ist, dauert die Auslieferung in der Regel ca. 12 Wochen".
Nach Unterzeichnung der Unterlagen erhält man ein etwas genaueres Datum per eMail mit z. B. "Liefertermin: ab 31.08.2019".
In den Verträgen wird kein Liefertermin genannt, nur das der im Nutzungsüberlassungsvertrag genannte Nutzungszeitraum erst bei Übergabe des Produkts an AN beginnt.
@ktown
HR = Human Ressources
Danke für deine Erläuterung, das leuchtet mir ein
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