Frage zu §118 OWIG
Moderator: FDR-Team
Frage zu §118 OWIG
Hallo,
der §118 betrifft ja nur die Belästigung der Allgemeinheit. Wie sieht es aus, wenn eine Einzelperson belästigt wird (nicht sexuell)? Angenommen, ich bin aufJemanden sauer und möchte ihm eins auswischen. Es ist Winter und es hat Minusgrade. Nachts schnappe ich mir die große Wasserspritzpistole meines Kindes und gehe zu dem Haus des Opfers. Der Hauseingang ist nur wenige Meter von der Straße entfernt und in Reichweite der "Knarre". Von Gehweg aus spritze ich den Eingangsbereich ordentlich voll, ohne das Grundstück zu betreten, so daß sich eine große Eisfläche bildet. Morgens beim Verlassen des Hauses stürzt der Bewohner und fliegt auf die Schnauze oder schlägt im schlimmsten Fall mit dem Hinterkopf auf und ist tot. Weswegen könnte ich nun verurteilt werden?
Nur zur Klarstellung, ich habe das nicht vor zu tun!
Danke mal für eure Antworten!
Robbi
der §118 betrifft ja nur die Belästigung der Allgemeinheit. Wie sieht es aus, wenn eine Einzelperson belästigt wird (nicht sexuell)? Angenommen, ich bin aufJemanden sauer und möchte ihm eins auswischen. Es ist Winter und es hat Minusgrade. Nachts schnappe ich mir die große Wasserspritzpistole meines Kindes und gehe zu dem Haus des Opfers. Der Hauseingang ist nur wenige Meter von der Straße entfernt und in Reichweite der "Knarre". Von Gehweg aus spritze ich den Eingangsbereich ordentlich voll, ohne das Grundstück zu betreten, so daß sich eine große Eisfläche bildet. Morgens beim Verlassen des Hauses stürzt der Bewohner und fliegt auf die Schnauze oder schlägt im schlimmsten Fall mit dem Hinterkopf auf und ist tot. Weswegen könnte ich nun verurteilt werden?
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Robbi
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Re: Frage zu §118 OWIG
Solches Handeln dürfte eher im StGB zu suchen sein. Im geschilderten Fall:
wird man sich mit dem 224 und 227 zu befassen haben.Robbi hat geschrieben: ↑15.07.19, 11:50Von Gehweg aus spritze ich den Eingangsbereich ordentlich voll, ohne das Grundstück zu betreten, so daß sich eine große Eisfläche bildet. Morgens beim Verlassen des Hauses stürzt der Bewohner und fliegt auf die Schnauze oder schlägt im schlimmsten Fall mit dem Hinterkopf auf und ist tot.
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
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Re: Frage zu §118 OWIG
Wieso 224? Die dort genannten Punkte 1-5 treffen doch alle nicht zu, wenn, dann wäre doch 223 eher korrekt, oder? Was den 223 anbetrifft, spielt es also keine Runde, ob die KV aktiv oder passiv war? Es reicht also aus, wenn sich jemand durch eine von mir getätigte Handlung verletzt, auch wenn es sich zeitlich erst viel später ausgewirkt hat?
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Re: Frage zu §118 OWIG
Naja. Wenn der Täter den Tod eines Menschen billigend in Kauf nimmt, dann ist es schonmal völliger Humbug im OWiG zu schauen ob eine "Belästigung" vorliegen könnte. Für die Strafbemessung ist es auch unerheblich, ob dabei ein Hausfriedensbruch begangen wurde oder nicht.Robbi hat geschrieben:Frage zu §118 OWIG
Wenn der Täter also mit der Wasserpistole vom Bürgersteig aus eine "große Eisfläche" erzeugt um den Bewohner in eine Todesfalle laufen zu lassen, wird er genauso bestraft als hätte er das Grundstück betreten und einfach einen Eimer Wasser auf den Haustürvorplatz ausgeschüttet.
Ja sicher doch. Wenn Sie jemandem ein langsam wirkendes Gift verabreichen, werden Sie doch auch verurteilt. "Vergiftet habe ich ihn um 17 Uhr, gestorben ist er aber erst um 23 Uhr" --> FreispruchEs reicht also aus, wenn sich jemand durch eine von mir getätigte Handlung verletzt, auch wenn es sich zeitlich erst viel später ausgewirkt hat?





Grüße, Susanne
Re: Frage zu §118 OWIG
Das leuchtet ein. 

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Re: Frage zu §118 OWIG
Ich sehe 224 Punkt 3. eben als erfüllt an. Dem Opfer wird hier heimtückisch eine Falle gestellt. Das geht weit über eine einfache KV nach 223 hinaus. Man handelt gezielt und geplant. Nimmt bewusst auch noch Schäden an weiteren Personen in Kauf um sein Opfer zu verletzen.Robbi hat geschrieben: ↑15.07.19, 12:13Wieso 224? Die dort genannten Punkte 1-5 treffen doch alle nicht zu, wenn, dann wäre doch 223 eher korrekt, oder? Was den 223 anbetrifft, spielt es also keine Runde, ob die KV aktiv oder passiv war? Es reicht also aus, wenn sich jemand durch eine von mir getätigte Handlung verletzt, auch wenn es sich zeitlich erst viel später ausgewirkt hat?
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Re: Frage zu §118 OWIG
Ich glaube der TE hat seinen Denkfehler "Tatwerkzeug Wasserpistole = maximal Ordnungsgeld wegen Belästigung" bereits eingesehen. Darauf kommt es nicht an, sondern auf den beabsichtigten Taterfolg.
Zumal eine Belästigung per Wasserpistole sich auf das Anspritzen von Personen bezieht (da Anspritzen mit Wasser meistens noch keine Körperverletzung darstellt), bei Tatausführung sind aber gar keine Personen anwesend, der Erfolg soll ja erst später eintreten wenn die erzeugte Wasserlache gefroren ist.
Zumal eine Belästigung per Wasserpistole sich auf das Anspritzen von Personen bezieht (da Anspritzen mit Wasser meistens noch keine Körperverletzung darstellt), bei Tatausführung sind aber gar keine Personen anwesend, der Erfolg soll ja erst später eintreten wenn die erzeugte Wasserlache gefroren ist.
Grüße, Susanne
Re: Frage zu §118 OWIG
DAnke mal fur Eure Antworten. Ja, soweit hatte ich erst nicht gedacht, daß damit auch der TB der KV erfüllt wäre, aber im Nachhinein ist es einleuchtend. Dachte wirklich zuerst an groben Unfug, was es ja heute so nicht mehr gibt.