Aktuell folgendes Szenario.
Ein Fahrzeug (mit Strassenzulassung) betreibt ein Unternehmen. Verbaut im Fahrzeug sind diverse Bauteile (z.B. Druckbehälter) die ebenfalls Zulassungspflichtig sind und genehmigt wurden. Das Fahrzeug kann und darf am öffentlichen Strassenverkehr teilnehmen.
Der Hersteller (Beispiel Druckbehälter) gibt eine maximale Nutzungsdauer von z.B. 14 Jahren an für dieses besagte Bauteil, da danach nicht mehr die Sicherheit gewährleistet wird. (z.B. Alterung der Materialien)
Frage: Wenn das Bauteil 15 Jahre oder älter ist, erlischt damit die Zulassung und das Fahrzeug und darf im öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr benutzt werden? (Zumindest solange nicht, bis ein "jüngeres" Bauteil eingesetzt worden ist)
Pflichten eines Betreibers/Haltbarkeit
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Re: Pflichten eines Betreibers/Haltbarkeit
Vielleicht habe ich die Frage zu abstrakt gestellt?
Vielleicht mal so gefragt: Muß ein Hersteller (z.B. PKW-Hersteller) auf den Umstand hinweisen (so dieser tatsächlich gegeben wäre) das sein Produkt nach Ablauf eines def. Zeitraumes automatisch die Betriebszulassung verlieren wird, sofern bestimmte Teile (als Beispiel: Sicherheitsbauteile wie dies zahlreichen Airbags, Sicherheitsverglasungen ect. pp) nicht (Fachgerecht) getauscht werden.
(z.B. weil das/die Produkt(e) dem Sprengstoffgesetz unterlieg(t)en).
Alternativ könnte man beispielsweise die Zulassungsfrage auch mit dem Kühlmitteldrama und die zusätzlichen Brand-/Umweltgefahren verknüpfen! Wenn Stoff X, Y und Z in x Jahren nicht mehr in den Verkehr gebracht werden darf, erlischt damit auch die Zulassung?
Ich denke dass diesbezüglich eine Informationspflicht gegenüber einem Betreiber (z.B. Fuhrparkbetreiber, Tiefgaragenbetreiber aber auch der normale PKW Käufer u.ä.) bestehen muß.
Vielleicht mal so gefragt: Muß ein Hersteller (z.B. PKW-Hersteller) auf den Umstand hinweisen (so dieser tatsächlich gegeben wäre) das sein Produkt nach Ablauf eines def. Zeitraumes automatisch die Betriebszulassung verlieren wird, sofern bestimmte Teile (als Beispiel: Sicherheitsbauteile wie dies zahlreichen Airbags, Sicherheitsverglasungen ect. pp) nicht (Fachgerecht) getauscht werden.
(z.B. weil das/die Produkt(e) dem Sprengstoffgesetz unterlieg(t)en).
Alternativ könnte man beispielsweise die Zulassungsfrage auch mit dem Kühlmitteldrama und die zusätzlichen Brand-/Umweltgefahren verknüpfen! Wenn Stoff X, Y und Z in x Jahren nicht mehr in den Verkehr gebracht werden darf, erlischt damit auch die Zulassung?
Ich denke dass diesbezüglich eine Informationspflicht gegenüber einem Betreiber (z.B. Fuhrparkbetreiber, Tiefgaragenbetreiber aber auch der normale PKW Käufer u.ä.) bestehen muß.
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Re: Pflichten eines Betreibers/Haltbarkeit
Update
Das Kältemittel r1234yf scheint ja nicht besser
als das r134a zu sein. Es ist halt nur Brandgefährlich bzw gefährlicher als das früher eingesetzte.
Lt Artikel kommt das Zeugs bis zum Jungfraujoch (Schweiz)
Also werden wir entweder bald Autos ohne Klimaanlage haben oder CO2 befüllte. (vom CO2 hat man bekanntlich mehr als genug )
Das Kältemittel r1234yf scheint ja nicht besser
als das r134a zu sein. Es ist halt nur Brandgefährlich bzw gefährlicher als das früher eingesetzte.
Lt Artikel kommt das Zeugs bis zum Jungfraujoch (Schweiz)
Also werden wir entweder bald Autos ohne Klimaanlage haben oder CO2 befüllte. (vom CO2 hat man bekanntlich mehr als genug )
Bei manchen Staaten gilt derjenige als viel gefährlicher, der auf den Schmutz hinweist, als der, der ihn gemacht hat. [Freiheit f. Assange]
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