Bedingungen zur Teilnahme an Mitgliederversammlung

Moderator: FDR-Team

ExDevil67
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 8349
Registriert: 17.01.14, 09:25

Re: Bedingungen zur Teilnahme an Mitgliederversammlung

Beitrag von ExDevil67 »

ktown hat geschrieben: 28.09.20, 08:37 Aber mir scheint eine rechtzeitige Abfrage der Teilnahme und eine dann folgende Abweisung bei Nichtanmeldung gerichtsfester als ohne diese Abfrage.
Der Sicht kann ich mich anschließen. Oder ich wähle den Versammlungsort so das die Zahl der üblicherweise kommenden reinpasst inkl Sicherheitsreserve und mache dann first come first serve.
ktown hat geschrieben: 28.09.20, 08:37 Die Argumentation der Truppenstärke scheint mir eher wenig hilfreich bei einer Anfechtung vor Gericht.
Jein. Soll ja Gerüchten zu Folge Vereine geben in denen es unterschiedliche Ansichten gibt wie der Verein "richtig" geführt wird und wenn dann "zufällig" die Mitglieder die zum amtierenden Vorstand halten beim anmelden "schneller" waren und die verfügbaren Plätze belegen, könnte auch das Argument ziehen.
Wobei dann wieder die Frage wäre, welche Formalien sind einzuhalten wenn der Vorstand mit Ort A einlädt, der aber nicht ausreicht und die Versammlung nach Ort B verlagert wird.
ktown
FDR-Moderator
Beiträge: 30131
Registriert: 31.01.05, 08:14
Wohnort: Auf diesem Planeten

Re: Bedingungen zur Teilnahme an Mitgliederversammlung

Beitrag von ktown »

ExDevil67 hat geschrieben: 28.09.20, 08:59Soll ja Gerüchten zu Folge Vereine geben in denen es unterschiedliche Ansichten gibt wie der Verein "richtig" geführt wird und wenn dann "zufällig" die Mitglieder die zum amtierenden Vorstand halten beim anmelden "schneller" waren und die verfügbaren Plätze belegen, könnte auch das Argument ziehen.
So habe ich den Sachverhalt nicht verstanden. Es wäre nur, sollte der angedachte Versammlungsraum nicht ausreichen, dann eine Verschiebung notwendig um eine andere Örtlichkeit zu finden
ExDevil67 hat geschrieben: 28.09.20, 08:59Oder ich wähle den Versammlungsort so das die Zahl der üblicherweise kommenden reinpasst inkl Sicherheitsreserve und mache dann first come first serve.
Fände ich wiederum anfechtungswürdig, da hier einer Manipulation wie von ihnen beschrieben
ExDevil67 hat geschrieben: 28.09.20, 08:59 und wenn dann "zufällig" die Mitglieder die zum amtierenden Vorstand halten beim anmelden "schneller" waren und die verfügbaren Plätze belegen
Tür und Tor geöffnet wäre.
ExDevil67 hat geschrieben: 28.09.20, 08:59Wobei dann wieder die Frage wäre, welche Formalien sind einzuhalten wenn der Vorstand mit Ort A einlädt, der aber nicht ausreicht und die Versammlung nach Ort B verlagert wird.
Entweder vor Einladung abfragen oder aber Verlegung und neu ansetzen.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
hawethie
FDR-Moderator
Beiträge: 6450
Registriert: 14.09.04, 12:27

Re: Bedingungen zur Teilnahme an Mitgliederversammlung

Beitrag von hawethie »

Nur mal so:
mE ist der Link eindeutig - wenn nicht alle, die wollen, teilnehmen können, ist jeder Beschluss anfechtbar.
Wenn ein Verein riskiert, dass er über eine längere zeit handlungsunfähig wird, weil ein Beschluss (oder alle Beschlüsse) angefochten wurden und erst noch ein Gericht entscheiden muss.... viel Spaß.
(ihr kennt ja: vor Gericht und auf Hohe See.....)

nur mal so: bei uns kommen üblicherweise ca. 30-40 Mitglieder zur JHV. Vor Jahren waren das einmal (Krach im Verein) 80 - war in dem vorgesehenen Versammlungsraum möglich - notfalls hätten halt welche stehen müssen; Abstand war kein Problem. bei 1000 Teilnehmern hätte man die Versammlung nach draußen verlegen müssen oder eine andere Örtlichkeit zu einem anderen Ort suchen.
Heute müsste das Foyer einer Veranstaltungshalle reserviert werden, um die 40 unterzubringen - bei 80 die Halle selbst.
Bei 1000 hätte noch nicht mal die Halle ausgereicht. Trotzdem müssen Vorkehrungen getroffen werden - notfalls eine Terminverschiebung - um allen, die teilnehmen wollen, die Teilnahme zu ermöglichen - unabhängig von einer Anmeldung.
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 24430
Registriert: 05.12.04, 16:06

Re: Bedingungen zur Teilnahme an Mitgliederversammlung

Beitrag von FM »

Zumindest die Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen wird durch Corona-Regeln nicht verhindert. Auch nicht, wenn nur 30 Menschen im Raum sein dürfen aber 90 teilnehmen wollen. Es müssen ja nicht alle gleichzeitig abstimmen - in staatlichen Wahllokalen erscheinen auch nie alle Wähler aus dem Stimmbezirk gleichzeitig.

Anders als bei Kommunal- oder Bundestagswahlen findet allerdings die Meinungsbildung bei einer Mitgliederversammlung oft gerade während der Versammlung statt. Das ist das größere Problem.
ktown
FDR-Moderator
Beiträge: 30131
Registriert: 31.01.05, 08:14
Wohnort: Auf diesem Planeten

Re: Bedingungen zur Teilnahme an Mitgliederversammlung

Beitrag von ktown »

Wenn ich mir nun vorstelle, dass es bei vielen Vereinen in der Satzung fest vereinbart ist, dass bis zum Datum X die Jahreshauptversammlung durchzuführen ist, dann steht man z.B. bei so manchem Bundesligaverein vor einem größeren Problem. :wink:
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
ExDevil67
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 8349
Registriert: 17.01.14, 09:25

Re: Bedingungen zur Teilnahme an Mitgliederversammlung

Beitrag von ExDevil67 »

Wobei mir weder in Satzungen noch im BGB eine direkte Konsequenz für eine verspätet oder gar nicht abgehaltene MV bekannt sind.

Spannender wäre was in Vereinen passieren kann in denen die MV den Haushalt genehmigen muss.
hawethie
FDR-Moderator
Beiträge: 6450
Registriert: 14.09.04, 12:27

Re: Bedingungen zur Teilnahme an Mitgliederversammlung

Beitrag von hawethie »

Es müssen ja nicht alle gleichzeitig abstimmen - in staatlichen Wahllokalen erscheinen auch nie alle Wähler aus dem Stimmbezirk gleichzeitig.
ist mE nicht vergleichbar, da bei "staatlichen" Wahlen die Diskussionen ja schon vorher öffentlich stattfinden. Einer Abstimmung im Verein geht üblicherweise eine Diskussion voraus, aufgrund derer die Mitglieder abstimmen sollen/können/dürfen.
Und wenn ich die nicht mitkriege.....
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
khmlev
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 6321
Registriert: 02.05.09, 19:01
Wohnort: Leverkusen

Re: Bedingungen zur Teilnahme an Mitgliederversammlung

Beitrag von khmlev »

Das Recht auf Teilnahme an der MV kann nicht eingeschränkt werden. Jedes Mitglied hat das Recht an der MV teilzunehmen.
Par. 32 BGB.

Durch das Covid-Gesetz hat der Gesetzgeber doch Möglichkeiten geschaffen, um Präsens-Versammlungen zu vermeiden.

https://www.vereinsrechtstag.de/aktuelles/
Gruß
khmlev
- out of order -
Antworten Thema auf Facebook veröffentlichen Thema auf Facebook veröffentlichen