Der Gehweg enthielt eine wackelige Platte, die einen Sturz mit Kapselverletzung der Schulter nach sich zog.
Der Schaden wurde der Gemeinde gemeldet, die ihn der Gemeindeversicherung meldete.
Diese weigert sich jedoch, einen Schaden anzuerkennen, da der "Parkplatz" in regelmäßigen Abständen kontrolliert und festgestellte Mängel behoben würden.... Der hochstehende Pflasterstein nach Angabe der Gemeinde allenfalls 1-2 cm belief, .., der von Fußgänger entschädigungslos hinzunehmen sei."
Der Pflasterstein war aber eine Gehwegplatte, die nicht hochstand, sondern sich beim betreten absenkte. Ausserdem hat die Versicherung nicht einmal die 2 Zeugen befragt.
- kann sich die Versicherung so einfach mit diesen falsche Aussagen rausreden
- ist eine Klage sinnvoll
- welche Kosten entstehen, so wie bei normalem Schadensersatz?
- welches Gericht wäre zuständig
Vielen Dank
Unfall wegen schadhaften Gehwegplatten
Moderator: FDR-Team
Re: Unfall wegen schadhaften Gehwegplatten
Dies und alle weiteren Fragen beantwortet ihnen der Anwalt ihres Vertrauens.
Keiner kennt hier die örtliche Situation, geschweige die äußerlichen Umstände.
Letztlich müsste ein Gericht feststellen, ob die Gemeinde ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist oder ob dies ein unerwartetes Ereignis war.
Keiner kennt hier die örtliche Situation, geschweige die äußerlichen Umstände.
Letztlich müsste ein Gericht feststellen, ob die Gemeinde ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist oder ob dies ein unerwartetes Ereignis war.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Unfall wegen schadhaften Gehwegplatten
- eine Falschaussage wäre zu beweisen. In Sachen regelmäßige Kontrolle wird die Gemeinde Protokolle vorlegen.
- keine Ahnung
- kommt auf die Schadenshöhe usw. an
- bis 5000€ afaik das Amtsgericht, drüber das Landgericht.
Re: Unfall wegen schadhaften Gehwegplatten
Das müsste unter Staatshaftungsrecht fallen, wenn es um die hoheitliche Tätigkeit der Gemeinde geht, also Landgericht.
Der reine Personenschaden (Behandlung) ist auf den Träger der Krankenversicherung übergegangen, müsste also von diesem eingefordert werden. Für den Verletzten bleibt meist nur der Erwerbsschaden (soweit diesen nicht der Arbeitgeber oder auch die Krankenversicherung trug) und je nach Fall Schmerzensgeld.
Der reine Personenschaden (Behandlung) ist auf den Träger der Krankenversicherung übergegangen, müsste also von diesem eingefordert werden. Für den Verletzten bleibt meist nur der Erwerbsschaden (soweit diesen nicht der Arbeitgeber oder auch die Krankenversicherung trug) und je nach Fall Schmerzensgeld.
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Re: Unfall wegen schadhaften Gehwegplatten
Nicht der Schaden wird vermutlich verweigert, sondern die Haftung in Folge einer möglichen Pflichtverletzung (die da nachzuweisen wäre)
Zur regelmäßig dokumentierten Prüfung sei soviel gesagt, das die Überprüfung (meist Stichprobenhaft) immer eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt des Prüfens darstellen kann.
Heisst z.B.: Gestern noch alles unauffällig heute ein Krater von 20 m Durchmesser und 15 m tiefe in dem 5 Autos liegen
Es ist eine Risikoabwägung, in welchen Zyklen ein Betreiber/Stadt eine Fläche wie zu prüfen hat.
Mag sein, das es Abstände und Prüfungsarten geben kann, die als unverhältnismäßig zu werten wären. Das könnte ein Richter in einem Urteil bestimmen, wenn es das noch nicht geben sollte.
da der "Parkplatz" in regelmäßigen Abständen kontrolliert und festgestellte Mängel behoben würden.... Der hochstehende Pflasterstein nach Angabe der Gemeinde allenfalls 1-2 cm belief, .., der von Fußgänger entschädigungslos hinzunehmen sei."
Zur regelmäßig dokumentierten Prüfung sei soviel gesagt, das die Überprüfung (meist Stichprobenhaft) immer eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt des Prüfens darstellen kann.
Heisst z.B.: Gestern noch alles unauffällig heute ein Krater von 20 m Durchmesser und 15 m tiefe in dem 5 Autos liegen
Es ist eine Risikoabwägung, in welchen Zyklen ein Betreiber/Stadt eine Fläche wie zu prüfen hat.
Mag sein, das es Abstände und Prüfungsarten geben kann, die als unverhältnismäßig zu werten wären. Das könnte ein Richter in einem Urteil bestimmen, wenn es das noch nicht geben sollte.
Das ist das gute Recht aller, mögliche Wunschforderungen abzuwehren. Ob die Begründung dazu reichen mag, wird ein Anwalt unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung bewerten müssen.
da der "Parkplatz" in regelmäßigen Abständen kontrolliert und festgestellte Mängel behoben würden.... Der hochstehende Pflasterstein nach Angabe der Gemeinde allenfalls 1-2 cm belief, .., der von Fußgänger entschädigungslos hinzunehmen sei."
Ein Versuch ist erlaubt und nicht strafbar oder so.
Das werden wir hier nicht beurteilen können/dürfen
Bei manchen Verfahren, konnte mir mein Anwalt schon ca. Kosten für die 1 und 2. Instanz angeben. Fragen wären aber auch, gibt's eine Rechtschutzversicherung? Muss ggf. mit einem außergerichtlichen Vergleich gerechnet werden?
auch hier würde der Anwalt helfen.
Bei manchen Staaten gilt derjenige als viel gefährlicher, der auf den Schmutz hinweist, als der, der ihn gemacht hat. [Freiheit f. Assange]