Herausgabe ärztlicher Unterlagen

Patientenrechte, Arzthaftungsrecht, ärztliches Vergütungsrecht, Betäubungsmittelrecht, Apothekenrecht, Medikamentenversandrecht, Internet-Apotheke

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BishrH
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Herausgabe ärztlicher Unterlagen

Beitrag von BishrH »

Hallo,

eine Person B möchte bei einem Arzt angefertigte, digitale Szintigrafien ausgehändigt bekommen. Er wünscht eine digitale Kopie in Originalqualität, inkl. integriertem Bildbetrachter.

B wurde mit einem Gerät untersucht, das die Szintigrafien höchstwahrscheinlich im gebräuchlichen DICOM-Standard erzeugen kann. Der Arzt bestreitet allerdings, dass sie überhaupt im DICOM-Format erzeugt wurden und händigt lediglich Ausdrucke auf normalen Druckerpapier aus. Diese wurden wahrscheinlich schon nach der Untersuchung ausgedruckt und danach wieder eingescannt.

Er weist darauf hin, dass in der Arztpraxis inzwischen Rechner- und Softwareänderungen vorgenommen wurden. Deshalb können die Szintigrafien derzeit nicht im DICOM-Format dargestellt werden. Er könne höchstens die Rohdaten auslesen lassen, was mit einem großen Aufwand verbunden wäre. Alleine ein Bildbetrachter um aus den Rohdaten etwas anzeigen zu können, koste schon einen immensen Betrag.
Ansonsten könnte der Arzt sie in JPEG liefern oder B scannt sie sich halt selbst ein, damit er sie digital hat. B möchte das aber wegen des Qualitätsverlustes zum Original nicht.

Sämtliche entstandene Kosten würde der Arzt dem B allerdings in Rechnung stellen.

Was bzw. in welcher Art, Qualität und Güte muss der Arzt nun im Rahmen der Einsichtnahme und seiner 10-jährigen Aufbewahrungsfrist an B herausgeben, damit B die Originalaufnahmen möglichst ohne Qualitätsverlust bekommt? Muss B für den dann entstandenen Aufwand aufkommen?

Danke im voraus!
FM
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Re: Herausgabe ärztlicher Unterlagen

Beitrag von FM »

Das was der Arzt eben hat. Irgendwelche zusätzliche Soft- oder Hardware muss er nicht liefern und auch nichts weiter bearbeiten. Die Kosten sollten nicht fürchterlich hoch sein, eben das was ein USB-Stick kostet und die Arbeitszeit für das Kopieren.
Niemand2000
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Re: Herausgabe ärztlicher Unterlagen

Beitrag von Niemand2000 »

BishrH hat geschrieben: 25.04.21, 00:40Muss B für den dann entstandenen Aufwand aufkommen?
Ja, aufgrund von https://dejure.org/gesetze/BGB/%C2%A7630g.html#Abs2:S2
BishrH
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Re: Herausgabe ärztlicher Unterlagen

Beitrag von BishrH »

Er muss die Originalaufnahmen also so liefern wie er sie digital gespeichert hält? So lässt es sich einfach schreiben und B sollte das bekommen was er will? Das hatte er dem Arzt bereits so geschrieben. Anscheinend möchte er das nicht geben.

Dabei kann B davon ausgehen, dass er nichts verlustbehaftetes erhält als ursprünglich abgespeichert wurde? Bei einem Papierausdruck kann man sich auf die Qualität ja auch nicht verlassen. Sie wird wohl schlechter ausfallen bzw. ungeeignet für eine weitere Befundung.

Kann er auch davon ausgehen, dass die Daten nicht aufwändiger lesbar sein sollten als in einem gängigen Format wie z. B. dem DICOM?

Wenn man davon ausgeht, dass die Untersuchung mit einem Gerät gemacht wurde, das die notwendige Schnittstelle bietet um in einem gängigen Format auszugeben. Dann muss der Arzt die Aufnahmen doch auch als etwas zur Verfügung stellen können, was für Externe nicht viel aufwändiger wäre zu lesen, als ein Standardformat? Sie sollen ja schließlich noch mit einem üblichen Bildbetrachter dargestellt werden können, ohne dass man gleich Spezialsoftware für 100.000€ anschaffen muss. Oder muss der Arzt das nicht berücksichtigen?

Immerhin heißt es nun, dass das ganze mehrere Stunden dauern würde und er mehrere Personen damit beschäftigen müsste.
Oktavia
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Re: Herausgabe ärztlicher Unterlagen

Beitrag von Oktavia »

Ich bekomme "Bilder" beim Arzt immer auf CD mit Anguckprogramm so dass ich sie mit am heimischen Bildschirm ansehen kann. Außerdem werden sie digital an den Hausarzt übermittelt. Ich persönlich würde in so einem Fall die Krankenkasse ansprechen und nach Handlungsempfehlungen fragen. Wenn der arzt die Bilder nicht rausrückt bleibt eben nur sie bei einem anderen Arzt noch einmal machen zu lassen. Das wird kaum im Interesse der Krankenkasse sein. Ansonsten hat man einen Anspruch auf die Bilder in 1:1 Qualität. Kann mir nicht vorstellen, dass ein normaler Bürodrucker graustufen so darstellen kann und meist sind die Bilder größer als DIN A 4
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Oktavia
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Re: Herausgabe ärztlicher Unterlagen

Beitrag von Oktavia »

Ich bekomme "Bilder" beim Arzt immer auf CD mit Anguckprogramm so dass ich sie mit am heimischen Bildschirm ansehen kann. Außerdem werden sie digital an den Hausarzt übermittelt. Ich persönlich würde in so einem Fall die Krankenkasse ansprechen und nach Handlungsempfehlungen fragen. Wenn der arzt die Bilder nicht rausrückt bleibt eben nur sie bei einem anderen Arzt noch einmal machen zu lassen. Das wird kaum im Interesse der Krankenkasse sein. Ansonsten hat man einen Anspruch auf die Bilder in 1:1 Qualität. Kann mir nicht vorstellen, dass ein normaler Bürodrucker graustufen so darstellen kann und meist sind die Bilder größer als DIN A 4
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BishrH
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Re: Herausgabe ärztlicher Unterlagen

Beitrag von BishrH »

Es ist ja nicht so, dass er sie gar nicht herausrücken möchte. Es sei nur mit großem Aufwand verbunden, weil der Arzt dies und das an seinen Rechnern und an der Software geändert hat. B solle dann dafür aufkommen.
Kann er B dann die digitalen Bilder geben, handelt es sich nach Aussage des Arztes nur um Rohdaten. Was auch immer man darunter verstehen mag, so einfach darzustellen wie bei den CDs die man normalerweise kennt werden die Bilder damit wahrscheinlich nicht sein. Selbst nicht mit einem einfachen Bildbetrachter für medizinische Zwecke. Der Arzt sagt ja selbst solch eine Software würde ca. 100.000€ kosten. Die Qualität der Bilder selbst nimmt dadurch zumindest nicht ab.

Darf der Arzt die Bilder überhaupt so weit reduzieren, nur weil die Umstellung für seine Systeme das Beste ist? In gewissem Maße muss es ja auch absehbar sein, dass mit der Umstellung die vorher angefertigten Aufnahmen von nun an nur aufwändiger dargestellt werden können. Dann muss B doch nicht für jeden Aufwand aufkommen?

Evtl. müssten sogar für eine korrekte Darstellung erst noch bestimmte Spezifikationen in die Software eingegeben werden, die nur der Arzt kennt.

Deswegen stellt sich mir eher schon die Frage nach dem was der Arzt haben muss und nicht was er hat.
BishrH
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Re: Herausgabe ärztlicher Unterlagen

Beitrag von BishrH »

Oktavia hat geschrieben: 25.04.21, 09:59 Ich persönlich würde in so einem Fall die Krankenkasse ansprechen und nach Handlungsempfehlungen fragen. Wenn der arzt die Bilder nicht rausrückt bleibt eben nur sie bei einem anderen Arzt noch einmal machen zu lassen. Das wird kaum im Interesse der Krankenkasse sein.
Dann müsste sich ja jeder der doppelten Strahlenbelastungen aussetzen, wenn ein Arzt Bilder nicht herausrückt.
Evariste
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Re: Herausgabe ärztlicher Unterlagen

Beitrag von Evariste »

Ich habe jetzt mal nachgelesen, was eine Szintigraphie ist. Wenn ich das richtig verstehe, dann gibt es da eigentlich keine "Bilder". Sondern es werden eine Menge Daten erzeugt, aus denen dann mit Hilfe eines Computerprogramms beliebige Schnittbilder erzeugt werden. Ähnlich wie bei der Computertomographie oder einen MRT.

Die generierten Bilder sollten allerdings heutzutage in digitaler Form vorliegen und nicht nur als Ausdruck. Die Frage ist aber, ob man darauf einen Rechtsanspruch hat. Wenn der Arzt die Bilder nur als Ausdruck in der Akte hat, dann muss er sie wohl auch nur so aushändigen.
Oktavia
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Re: Herausgabe ärztlicher Unterlagen

Beitrag von Oktavia »

BishrH hat geschrieben: 25.04.21, 18:12 Es ist ja nicht so, dass er sie gar nicht herausrücken möchte. Es sei nur mit großem Aufwand verbunden, weil der Arzt dies und das an seinen Rechnern und an der Software geändert hat. B solle dann dafür aufkommen.
Kann er B dann die digitalen Bilder geben, handelt es sich nach Aussage des Arztes nur um Rohdaten.
Die Bilder gehören ja nicht dem Arzt sondern dem Patienten. Stellt euch vor, euer Hochzeitsfotograf sagt er könne eben nur Scans von den ausgedruckten Fotos aushändigen, muss halt auch mal reichen. Also sorry, ich kenne Bräute die würden den Fotografen töten! :devil:
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Re: Herausgabe ärztlicher Unterlagen

Beitrag von Elektrikör »

:lachen: :lachen: :lachen:
Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
winterspaziergang

Re: Herausgabe ärztlicher Unterlagen

Beitrag von winterspaziergang »

Oktavia hat geschrieben: 25.04.21, 23:39
Die Bilder gehören ja nicht dem Arzt sondern dem Patienten. Stellt euch vor, euer Hochzeitsfotograf sagt er könne eben nur Scans von den ausgedruckten Fotos aushändigen, muss halt auch mal reichen. Also sorry, ich kenne Bräute die würden den Fotografen töten! :devil:
Der Vergleich hat inhaltlich allerdings etwas von Äpfeln und Birnen.

Nehmen wir ihn aber an: Wenn der Photograph (vertragsgemäß) noch ganz altmodisch nur Bilder/Abzüge macht, hat das Brautpaar jedenfalls kein Recht darauf, diese digitalisiert ausgehändigt zu bekommen, ganz egal, welche Mordgedanken der Braut dabei kommen.
Und der Arzt sperrt sich ja nicht gegen die Herausgabe der "Bilder".

Die Frage wäre also eher
Die generierten Bilder sollten allerdings heutzutage in digitaler Form vorliegen und nicht nur als Ausdruck. Die Frage ist aber, ob man darauf einen Rechtsanspruch hat. Wenn der Arzt die Bilder nur als Ausdruck in der Akte hat, dann muss er sie wohl auch nur so aushändigen.
Die offene rechtliche Frage wäre, in welcher Form die Bilder vorliegen müssen.
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Re: Herausgabe ärztlicher Unterlagen

Beitrag von Niemand2000 »

Oktavia hat geschrieben: 25.04.21, 23:39Die Bilder gehören ja nicht dem Arzt sondern dem Patienten.
sicher?
Eigenes Urheberrecht des Arztes
Der Arzt, der selbst Aufnahmen vom Körper eines Patienten macht, wird rechtlich zum Urheber sogenannter Lichtbilder und erwirbt damit umfassende Rechte an diesen Lichtbildern, die insbesondere auch die Nutzung, d.h. vor allem die Vervielfältigung sowie Veröffentlichung dieser Aufnahmen umfasst.
Quelle:https://www.kanzlei-wbk.de/aktuelles-me ... t-182.html
BishrH
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Re: Herausgabe ärztlicher Unterlagen

Beitrag von BishrH »

Also gesagt hatte der Arzt, dass es digitale Bilder waren. Auch dass er Rohdaten besitzt spricht ja schon dagegen, dass einzig nur Papierausdrucke angefertigt wurden. Befundet wurde am Bildschirm, vermutlich in besserer Qualität als die Ausdrucke. Ebenfalls sagt er, als die Untersuchung gemacht wurde, war er dem B gegenüber nicht dazu verpflichtet die Bilder auszuhändigen. Das ändert aber auch nichts an seiner Aufbewahrungsfrist für das was er ursprünglich erzeugt hat.
Auch DICOM hat er und kann er nicht. Nach eigener Aussage ist er dazu auch nicht verpflichtet. Nach seiner Aussage ist er anscheinend sowieso zu gar nichts verpflichtet. Ich gehe auch nicht davon aus, als hätte er noch ein anderes Standardformat auf Lager, denn:
Digital kann er einzig in JPEG liefern, wahrscheinlich das eingescannte Papier.

Evariste hat geschrieben: 25.04.21, 22:42 Ich habe jetzt mal nachgelesen, was eine Szintigraphie ist. Wenn ich das richtig verstehe, dann gibt es da eigentlich keine "Bilder". Sondern es werden eine Menge Daten erzeugt, aus denen dann mit Hilfe eines Computerprogramms beliebige Schnittbilder erzeugt werden. Ähnlich wie bei der Computertomographie oder einen MRT.
Oktavia hat geschrieben: 25.04.21, 23:39
BishrH hat geschrieben: 25.04.21, 18:12 Es ist ja nicht so, dass er sie gar nicht herausrücken möchte. Es sei nur mit großem Aufwand verbunden, weil der Arzt dies und das an seinen Rechnern und an der Software geändert hat. B solle dann dafür aufkommen.
Kann er B dann die digitalen Bilder geben, handelt es sich nach Aussage des Arztes nur um Rohdaten.
Die Bilder gehören ja nicht dem Arzt sondern dem Patienten. Stellt euch vor, euer Hochzeitsfotograf sagt er könne eben nur Scans von den ausgedruckten Fotos aushändigen, muss halt auch mal reichen. Also sorry, ich kenne Bräute die würden den Fotografen töten! :devil:
Vielleicht wäre es ja vorstellbar, dass die Daten dem Arzt gehören und erzeugte Bilder dem B?
Evariste
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Re: Herausgabe ärztlicher Unterlagen

Beitrag von Evariste »

BishrH hat geschrieben: 26.04.21, 10:25 Digital kann er einzig in JPEG liefern, wahrscheinlich das eingescannte Papier.
JPEG ist allerdings ein Standardformat. "Wahrscheinlich" heißt wohl, Sie wissen es nicht. Vielleicht hat die Ärztin die "Originalbilder" ja in JPEG-Form vorliegen...
BishrH hat geschrieben: 25.04.21, 18:12
Die Bilder gehören ja nicht dem Arzt sondern dem Patienten. Stellt euch vor, euer Hochzeitsfotograf sagt er könne eben nur Scans von den ausgedruckten Fotos aushändigen, muss halt auch mal reichen. Also sorry, ich kenne Bräute die würden den Fotografen töten! :devil:
Vielleicht wäre es ja vorstellbar, dass die Daten dem Arzt gehören und erzeugte Bilder dem B?
Siehe den Beitrag von Niemand2000, die Bilder "gehören" nicht der Patientin.

(Das Gleiche gilt übrigens für die Hochzeitsfotografin, diese muss nur dann digitale Daten herausrücken, wenn es vertraglich vereinbart ist. War früher bei den Negativen genauso. In vielen Fällen wird sogar der §60 UrhG per AGB ausgeschlossen, d. h. die Kundin hat genaugenommen nicht einmal das Recht, die erhaltenen Papierbilder einzuscannen oder sonstwie zu vervielfältigen, sogar wenn nur sie selbst darauf abgebildet ist.)

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Fußnote: Bei der Verwendung der weiblichen Form sind stets auch männliche und andere Personen mit gemeint. :D
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