Herausgabe ärztlicher Unterlagen

Patientenrechte, Arzthaftungsrecht, ärztliches Vergütungsrecht, Betäubungsmittelrecht, Apothekenrecht, Medikamentenversandrecht, Internet-Apotheke

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BishrH
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Re: Herausgabe ärztlicher Unterlagen

Beitrag von BishrH »

Wenn sie von der Qualität besser wären, würde er ja nicht sagen, dass B die Ausdrucke auch selbst scannen kann, wenn er eine digitale Kopie der Aufnahmen erhalten möchte.

B hat vermutlich keinen Anspruch auf die Rohdaten. Auf die entstandenen Bilder schon. Zugestimmt oder unterschrieben hatte er bisher noch nichts.
Der Arzt sagt selbst es waren digitale Bilder. Das verwendete Gerät spricht auch eher dafür.
Er hätte Sie aufbewahren müssen, allerdings hat er sie jetzt wohl nicht mehr oder kann sie in absehbarer Zeit nicht darstellen bzw. liefern.
Dann müssten sie aus den Daten neu generiert werden, weil B sie ja bekommen darf.
B muss dann trotzdem für den Aufwand aufkommen?
FM
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Re: Herausgabe ärztlicher Unterlagen

Beitrag von FM »

BishrH hat geschrieben: 26.04.21, 13:56 Er hätte Sie aufbewahren müssen, allerdings hat er sie jetzt wohl nicht mehr oder kann sie in absehbarer Zeit nicht darstellen bzw. liefern.
Dann müssten sie aus den Daten neu generiert werden, weil B sie ja bekommen darf.
B muss dann trotzdem für den Aufwand aufkommen?
Die Daten sind doch vorhanden. Zu den Kosten siehe
https://dejure.org/gesetze/BGB/630g.html Absatz 2.
Czauderna
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Re: Herausgabe ärztlicher Unterlagen

Beitrag von Czauderna »

Hallo,
vielleicht hilft das etwas weiter - es geht zwar hier um Röntgenbilder, das dürfte aber für das eigentliche Thema nicht so eine große Rolle spielen - https://www.kzv-berlin.de/praxis-servic ... aufnahmen/
Gruss
Czauderna
BishrH
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Re: Herausgabe ärztlicher Unterlagen

Beitrag von BishrH »

FM hat geschrieben: 26.04.21, 14:01
BishrH hat geschrieben: 26.04.21, 13:56 Er hätte Sie aufbewahren müssen, allerdings hat er sie jetzt wohl nicht mehr oder kann sie in absehbarer Zeit nicht darstellen bzw. liefern.
Dann müssten sie aus den Daten neu generiert werden, weil B sie ja bekommen darf.
B muss dann trotzdem für den Aufwand aufkommen?
Die Daten sind doch vorhanden. Zu den Kosten siehe
https://dejure.org/gesetze/BGB/630g.html Absatz 2.

Wenn sie überhaupt unter das Einsichtsrecht fallen. In den Daten lässt sich ja keine Morphologie erkennen. Es gibt da nichts was den Patienten darstellt, weil sie in einer zu technischen Ebene sind. Bei einem einfachen Kalziumtest habe ich ja auch keinen Anspruch auf das Stäbchen, das in Blut getunkt wurde, sondern auf die Angabe zu dem Wert der dann geschrieben wird. Das sind schon eher Daten, die unter das Einsichtsrecht fallen.

Verschwindet unter irgendwelchen Umständen die Tabelle mit der Angabe des Kalziumwertes, ist es doch naheliegender die Tabelle neu zu erstellen oder den Wert nochmal abzugucken, als einem Patienten das Stäbchen in die Hand zu drücken und ihm die Arbeitszeit der Laboranten, den Sonderkurier, etc. in Rechnung zu stellen, nur weil die Tabelle weg ist.
winterspaziergang

Re: Herausgabe ärztlicher Unterlagen

Beitrag von winterspaziergang »

BishrH hat geschrieben: 26.04.21, 15:58
Verschwindet unter irgendwelchen Umständen die Tabelle mit der Angabe des Kalziumwertes, ist es doch naheliegender die Tabelle neu zu erstellen oder den Wert nochmal abzugucken, als einem Patienten das Stäbchen in die Hand zu drücken und ihm die Arbeitszeit der Laboranten, den Sonderkurier, etc. in Rechnung zu stellen, nur weil die Tabelle weg ist.
Da hiervon die Rede ist
Ebenfalls sagt er, als die Untersuchung gemacht wurde, war er dem B gegenüber nicht dazu verpflichtet die Bilder auszuhändigen.
und von Aufbewahrungsfristen: Wie lange liegt diese Untersuchung denn zurück?
BishrH
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Re: Herausgabe ärztlicher Unterlagen

Beitrag von BishrH »

Die Untersuchung war vor 9 Jahren, 10 Jahre beträgt die Frist. Solange muss er sie aufbewahren.
Was hätte er damals also aufbewahren müssen? Das ist das Einsichtsrecht. Hätte er nur das aufbewahren müssen wonach der Patient ein Einsichtsrecht hat, wenn diese zwei Sachen auseinander gehen? So war das doch sicherlich nicht geregelt.
Ich würde die Rechtslage so einschätzen, als hätte er digitale Bilder und nicht Daten aufbewahren müssen. Und zwar mehr in derselben Qualität, wie es das Gerät darstellen konnte und in Originalgröße. Weniger diese Papierausdrucke, weil es digitale Aufnahmen waren und so wie es aussieht nicht anhand von Papierausdrucken diagnostiziert wurde. Darauf ist nämlich alles um ein Vielfaches kleiner dargestellt.
Oder sehe ich das falsch?

Jetzt reden wir von einer reinen, sehr großen nuklearmedizinischen Gemeinschaftspraxis. B war Kassenpatient.
Wie wäre es nun bei Radiologen gewesen? Die speichern ihre Bilder doch auch alle digital in Originalgröße oder nur Rohdaten?
Niemand2000
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Re: Herausgabe ärztlicher Unterlagen

Beitrag von Niemand2000 »

BishrH hat geschrieben: 27.04.21, 03:37Das ist das Einsichtsrecht.
Hat B seine Forderung mit https://dejure.org/gesetze/BGB/630g.html#Abs2:S1 begründet?
BishrH
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Re: Herausgabe ärztlicher Unterlagen

Beitrag von BishrH »

Er ist dort hingegangen und hat gesagt er will die Bilder auf CD.
Man hätte ihm dann nur die Papierausdrucke geben können.

Er möchte Einsicht in die Patientenunterlagen nehmen. Er möchte zur Überlassung eine originalgetreue Kopie der Aufnahmen aus der Untersuchung vom ... digital haben.
winterspaziergang

Re: Herausgabe ärztlicher Unterlagen

Beitrag von winterspaziergang »

BishrH hat geschrieben: 27.04.21, 08:44 Er ist dort hingegangen und hat gesagt er will die Bilder auf CD.
Man hätte ihm dann nur die Papierausdrucke geben können.
demnach wurden ihm keine Untersuchungsergebnisse vorenthalten
BishrH hat geschrieben: 27.04.21, 08:44Er möchte Einsicht in die Patientenunterlagen nehmen.
Die hat er laut eigener Aussage erhalten. Möchte er seine Akte sehen?
BishrH hat geschrieben: 27.04.21, 08:44Er möchte zur Überlassung eine originalgetreue Kopie der Aufnahmen aus der Untersuchung vom ... digital haben.
Hier wäre immer noch offen, und zu klären, ob der Arzt damals verpflichtet war, diese anzufertigen und in der Form zu archivieren.
Wenn ja, dann hätte der Patient auch das Recht auf diese Kopie, so diese noch erstellt werden kann, wenn nicht, dann kann der Patient die digitalisierte Aufbereitung nur gegen entsprechende Kosten erhalten

Die zwischendurch genannte doppelte Strahlenbelastung bei Wiederholung einer Untersuchung ist hier natürlich unerheblich. Man kann alte Untersuchungsergebnisse eines Szintigramms für Vergleiche mit aktuellen Messdaten nutzen, als aktuelle Aussage sind sie natürlich nicht zu gebrauchen.
BishrH
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Re: Herausgabe ärztlicher Unterlagen

Beitrag von BishrH »

winterspaziergang hat geschrieben: 27.04.21, 08:56
BishrH hat geschrieben: 27.04.21, 08:44Er möchte zur Überlassung eine originalgetreue Kopie der Aufnahmen aus der Untersuchung vom ... digital haben.
Hier wäre immer noch offen, und zu klären, ob der Arzt damals verpflichtet war, diese anzufertigen und in der Form zu archivieren.
Wenn ja, dann hätte der Patient auch das Recht auf diese Kopie, so diese noch erstellt werden kann, wenn nicht, dann kann der Patient die digitalisierte Aufbereitung nur gegen entsprechende Kosten erhalten
Wie klärt man soetwas? Den Arzt braucht er das ja nicht zu fragen, er möchte sich ja die Herausgabe oder den Aufwand ersparen.
BishrH
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Re: Herausgabe ärztlicher Unterlagen

Beitrag von BishrH »

Er musste mit den Bildern, die er weitergeben kann, aber auf jeden Fall den Befund sichern können?
Bei Ausschlussdiagnosen könnten die Anforderungen an die Bildgröße- und qualität in der Dokumentation höher sein, als bei einem Befund der sich auch auf verkleinerten Papierausdrucken gut erkennen lässt? V. a. wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass man damals doch etwas auf den Originalbildern seiner Monitore hätte sehen können.
BishrH
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Re: Herausgabe ärztlicher Unterlagen

Beitrag von BishrH »

Z. B. bei sehr kleinen anatomischen Teilen...
BishrH
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Re: Herausgabe ärztlicher Unterlagen

Beitrag von BishrH »

Gibt es noch Möglichkeiten an die Bilder in besserer Qualität heran zu kommen, wenn man sich nicht auf §630g bezieht?
Dummerchen
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Wohnort: Der Kohlenpott hat mich wieder!

Re: Herausgabe ärztlicher Unterlagen

Beitrag von Dummerchen »

Man kann die Herausgabe der Bilder in der gewünschten Form (auf CD in HD-Qualität) einklagen. Am Ende stellt sich dann heraus, ob man das, was man will, erhalten kann und was das kostet.
The nine most terrifying words in the English language are, 'I'm from the government and I'm here to help.'
Ronald Reagan
40th president of US (1911 - 2004)
BishrH
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Re: Herausgabe ärztlicher Unterlagen

Beitrag von BishrH »

Im Rechtsgutachten zur elektronischen Archivierung der TMF vom Januar 2010 steht nun folgendes:

16.10.3 Elektronische Aufbewahrung und Übermittlung

"§ 28 Abs. 6 RöV
normiert schließlich für die Aufbewahrung von Röntgenbildern und Aufzeichnungen
Anforderungen, die so auch für andere Bereiche – z.B. bei Einsatz ionisierender Strahlungen –
gelten. Die elektronischen Aufzeichnungen müssen dem mit oder weiterbehandelnden Arzt
in einer für diesen geeigneten Form zugänglich gemacht werden können. Hierbei ist die
Übereinstimmung mit den Ursprungsdaten sicherzustellen. "

Jeder Facharzt würde sagen, dass das Beschaffen von Bildern Sache des Patienten ist. Wenn der B nun an den Nuklearmediziner herantritt und sagt, er brauche die Bilder, weil er sie seinem Facharzt zeigen will, bei dem er wegen der untersuchten Region in Behandlung ist. Muss der Nuklearmediziner die Bilder dann dem B in einem Standardformat mitgeben, wenn man davon ausgehen kann, dass der Facharzt mit seiner Technik aus Rohdaten keine Bilder erzeugen kann?
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