hat die Wohnung nur ein Zimmer? (und ehe wieder unsachlicher Unfug kommt; Ja, ich kenne das Leben mit mehreren (Klein)Kindern)
und zum
kommt man da durch eine eigene und personifizierte Schleuse hin?eigenem abschließbaren Büroraum in einem Bürohaus.
Ansonsten hilft vielleicht das hier
Grundlage für die Anordnung der Quarantäne ist § 30 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
...Ansteckungsverdächtig: Eine Person, von der anzu- nehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Aus- scheider zu sein.
Zu Hause bleiben
Die Quarantäne ist wichtig. Sie dient Ihrem Schutz und dem Schutz von uns allen vor Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus und soll die Verbreitung der Erkrankung verhindern. Die Maßnahme wurde von der zuständigen Behörde – in der Regel von Ihrem Gesundheitsamt – angeordnet. Es wurde genau festgelegt wie lange Sie in Quarantäne kommen. Die Maßnahme endet aber nicht automatisch, sondern erst, wenn sie durch die zuständige Behörde wieder aufgehoben wurde.
Sie zählen zu denen, die ansteckungsverdächtig sind, ohne selber krank oder krankheitsverdächtig zu sein.
Bei COVID-19 werden Quarantänemaßnahmen getroffen, da diese Krankheit ähnlich schwer verlaufen kann wie die ebenfalls durch Coronaviren verursachten Krankheitsbilder SARS1 und MERS2. Die Ausbreitung von COVID-19 in der Bevölkerung geschieht jedoch einfacher und schneller.
Bitte beachten Sie: Verstöße gegen eine angeordnete Quarantäne können mit einer Geld- oder Freiheits- strafe geahndet werden! (weitere Info bei der Quelle rki)
Im Infektionsschutzgesetz hat man die Gesamtheit der Bevölkerung und deren Gesundheit bzw. Leben vor Augen und in gewisser Hinsicht andere Sorgen.Wg. Vorsorgen für Ausfall von A - die Firma ist ja gerade 3 Wochen alt, und die Anstellung der Mitarbeiter läuft. Noch ist aber keiner da. Wenn die 3D Drucktechniker/innen und der Akquise-Mitarbeiter/in da wären, könnte man es an diese auslagern.
Erwerbstätige, die wegen einer angeordneten Quarantäne einen Verdienstausfall erleiden, haben i. d. R. einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Ansprechpartner ist die anordnende Behörde.