Fristlose Kündigung nach Verweigerung Untervermietung nach § 553 BGB

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dboth
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Fristlose Kündigung nach Verweigerung Untervermietung nach § 553 BGB

Beitrag von dboth »

Guten Tag,

gesetzt den Fall, ein Mieter will aufgrund verändernder Lebensumstände in eine neue Wohnung ziehen und kündigt seinen alten Mietvertrag fristgerecht, der neue Mietvertrag beginnt jedoch schon zwei Monate vor Mietende. Der Mieter stellt dem Vermieter deshalb mehrere Nachmieter zur Wahl, die dieser aber nicht annimmt, und ja auch nicht annehmen muss.

Um seinen wirtschaftlichen Schaden durch die doppelte Mietzahlung so gering wie möglich zu halten (berechtigtes Interesse), möchte der Mieter für die zwei Monate der doppelten Mietzahlung einen Teil der alte Wohnung deshalb nach § 553 BGB untervermieten. Der Mieter belässt aber für die Dauer der Untervermietung Möbel in der Wohnung und persönliche Gegenstände in einem abgetrennten Bereich der Wohnung (vgl. BGH vom 11.6.2014 – VIII ZR 349/13). Der Vermieter widerspricht der Untervermietung sowohl allgemein als auch bei Vorlage eines geeigneten Kandidaten, der dem Vermieter nicht persönlich bekannt ist. (keine Unzumutbarkeit)

Hat der Mieter das Recht, den Mietvertrag nun fristlos zu kündigen? Muss der Mieter die Erlaubnis zuerst anmahnen? Welche Zeitfristen muss der Mieter akzeptieren, falls der Vermieter nicht antwortet, falls der geplante Beginn der Untermietung näher rücken sollte?

Vielen Dank!
ExDevil67
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Re: Fristlose Kündigung nach Verweigerung Untervermietung nach § 553 BGB

Beitrag von ExDevil67 »

dboth hat geschrieben: 12.08.21, 17:16 Guten Tag,

gesetzt den Fall, ein Mieter will aufgrund verändernder Lebensumstände in eine neue Wohnung ziehen und kündigt seinen alten Mietvertrag fristgerecht,
Ist das allein eine Entscheidung des Mieters und die Kündigungsfrist seines alten Mietvertrages kannte er auch. Von daher sehe ich da keinen Ansatzpunkt warum irgendwas für den Mieter unzumutbar sein dürfte damit er vorzeitig aus dem Vertrag rauskommt.
FM
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Re: Fristlose Kündigung nach Verweigerung Untervermietung nach § 553 BGB

Beitrag von FM »

Im erwähnten Urteil des BGH wollte der Hauptmieter allerdings für einige Jahre ins Ausland und danach die Wohnung wieder selbst nutzen. In den Urteilsgründen spielt das eine wesentliche Rolle, es wird darauf verwiesen, dass ansonsten das Sonderkündigungsrecht aus § 540 die Interessen des Mieters ausreichend berücksichtigt.

Im Fall hier ist der Erhalt der Wohnung aber ausdrücklich nicht beabsichtigt.
Froggel
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Re: Fristlose Kündigung nach Verweigerung Untervermietung nach § 553 BGB

Beitrag von Froggel »

Wenn man sich den § 553 BGB einmal genau ansieht, steht dort auch:
Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
Das Fettgedruckte gilt u.a. in dem Fall, dass der Mieter die Wohnung bereits gekündigt hat. Sollte der Untermieter nämlich nach Mietende des Hauptmietvertrages nicht ausziehen, hat der Vermieter ihn an der Backe und muss ihn herausklagen. Das ist für den Vermieter natürlich unzumutbar. Zudem müsste sich der Vermieter mit dem ihm unbekannten Untermieter auseinandersetzen, um Besichtigungstermine für den Mietnachfolger zu machen. Dass in diesem Fall die Untermiete bis zum Vertragsende verweigert wird, ist verständlich.
Das Sonderkündigungsrecht heißt im Übrigen nur Kündigung mit gesetzlicher Frist und nicht fristlos. Da der Vertrag bereits gekündigt ist, hat sich das wohl erledigt.
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