Wahrscheinlich wird es meistens an den Kosten scheitern. Die gesetzliche Krankenversicherung bezahlt das nicht, weil das Versicherungsverhältnis mit dem Tod endet. Der Staat nur dann, wenn er ein öffentliches Interesse hat, z.B. wegen denkbarer Strafverfolgung. Dazu müsste aber ein Hinweis auf nicht natürliche Todesursachen vorliegen. Und die Nachkommen selbst müssen sich halt überlegen, wieviel Geld sie da investieren würden.
Es gibt übrigens noch weitere Einschränkungen. Z.B. verweist § 10 BestG NRW auf § 4 TPG, in dem steht:
Es reicht also nicht, wenn "irgendein Kind" das will.Der nächste Angehörige ist nur dann zu einer Entscheidung nach Absatz 1 befugt, wenn er in den letzten zwei Jahren vor dem Tod des möglichen Organ- oder Gewebespenders zu diesem persönlichen Kontakt hatte. Der Arzt hat dies durch Befragung des nächsten Angehörigen festzustellen. Bei mehreren gleichrangigen nächsten Angehörigen genügt es, wenn einer von ihnen nach Absatz 1 beteiligt wird und eine Entscheidung trifft; es ist jedoch der Widerspruch eines jeden von ihnen beachtlich.