Hallo liebe Experten,
ein etwas vertracktes Konstrukt, hier nur der Kern. Mal angenommen, es gab eine Behandlung, die von der privaten Krankenkasse nicht gedeckt war und die Klinik stellt die nun in Rechnung. Reicht die rein mündliche Aussage des Arztes, dass der Patient darüber aufgeklärt wurde, dass die Kosten unter Umständen selbst zu tragen sind? Muss das nicht schriftlich festgehalten werden? Der Patient kann leider nicht mehr befragt werden, ob die Aufklärung stattfand. Wie ist die Rechtslage?
Vielen Dank!
Nicht von Krankenkasse gedeckte Leistung: Mündliche Aussage ausreichend?
Moderator: FDR-Team
Re: Nicht von Krankenkasse gedeckte Leistung: Mündliche Aussage ausreichend?
und woher weiß man, dass nichts schriftlich festgehalten wurde?
Ansonsten zeige ich hier mal Beispielhaft den §612 BGB auf. Diese Formulierung gibt es in jeder Vertragsart. Daher könnte man max. sich über die Höhe der Rechnung streiten.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
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Re: Nicht von Krankenkasse gedeckte Leistung: Mündliche Aussage ausreichend?
Das weiß man nicht genau, aber gehen wir mal davon aus, dass das Krankenhaus sagt „Unser Arzt kann das bezeugen.“ und nicht „Das wurde doch vom Patienten hier unterschrieben.“.
Mein (zugegebenermaßen zusammengegoogeltes) Verständnis ist, dass ein Krankenhaus einen Patienten aufklären muss, ehe eine Behandlung gemacht wird, die unter Umständen nicht von der Krankenkasse erstattet wird.
Vielleicht müsste sich da erstmal klären, ob ich die Rechtslage richtig interpretiere und das überhaupt der Fall ist. Falls grundsätzlich gilt Behandlung erfolgt = Zahlung fällig, sind jegliche weiteren Gedanken eigentlich hinfällig.
Mein (zugegebenermaßen zusammengegoogeltes) Verständnis ist, dass ein Krankenhaus einen Patienten aufklären muss, ehe eine Behandlung gemacht wird, die unter Umständen nicht von der Krankenkasse erstattet wird.
Vielleicht müsste sich da erstmal klären, ob ich die Rechtslage richtig interpretiere und das überhaupt der Fall ist. Falls grundsätzlich gilt Behandlung erfolgt = Zahlung fällig, sind jegliche weiteren Gedanken eigentlich hinfällig.
Re: Nicht von Krankenkasse gedeckte Leistung: Mündliche Aussage ausreichend?
Dazu gibt es:
Textform reicht also, und er muss dann auch nur die voraussichtlichen Kosten nennen (inwieweit das eine Versicherung übernimmt, kann er auch gar nicht entscheiden).§ 630c BGB
(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Re: Nicht von Krankenkasse gedeckte Leistung: Mündliche Aussage ausreichend?
Das ist sehr hilfreich! Also das heißt, Zettel übereicht ist vollkommen ausreichend, es ist keine Bestätigung vom Patienten nötig, dass er den Zettel erhalten hat?
Re: Nicht von Krankenkasse gedeckte Leistung: Mündliche Aussage ausreichend?
Verantwortlich für den Zugangsnachweis ist immer der Absender.
Viel Grüße aus Hannover
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