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Doppelter Wohnsitz

Verfasst: 27.06.22, 14:38
von ReneS
Hallo zusammen, folgende Frage:

AN F arbeitet seit 2008 mit unbefristetem Vertrag bei Arbeitgeber G. AN lebt in B ist dort gemeldet aber arbeitet unter der Woche bei Arbeitgeber G in K.

AN F hat bei seinen Einkommenssteuererklärungen bisher nie die Kosten für die Mietwohung am Arbeitsort K angegeben, welche seit 2008 besteht. Ein Anrecht darauf besteht allerdings.

Frage:

Wenn AN F in 2021 das erste mal seine Einkommenssteuererklärung beim Fa abgibt und die Miete für die Wohnung am Arbeitsort K geltend macht, kann das Finanzamt dies verweigern?

Besten Dank im Voraus.

Re: Doppelter Wohnsitz

Verfasst: 27.06.22, 14:51
von ktown
Wieso sollte?

Re: Doppelter Wohnsitz

Verfasst: 28.06.22, 08:42
von Christian_K
Wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass sich sein Lebensmittelpunkt in B befindet und er dort einen eigenen Hausstand unterhält, dann ist das kein Problem.
Um das zu beurteilen fehlen aber Details, z. B. Familienstand und Art der Wohnung in B.

Re: Doppelter Wohnsitz

Verfasst: 28.06.22, 08:48
von ktown
Was hat die Art der Wohnung in B mit der Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit der Doppelbelastung zutun? Es gibt die Grenzen des Steuerrechts.....mehr nicht.

Re: Doppelter Wohnsitz

Verfasst: 28.06.22, 08:55
von ReneS
Christian_K hat geschrieben: 28.06.22, 08:42 Wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass sich sein Lebensmittelpunkt in B befindet und er dort einen eigenen Hausstand unterhält, dann ist das kein Problem.
Um das zu beurteilen fehlen aber Details, z. B. Familienstand und Art der Wohnung in B.
AN F ist ledig und lebt mit einem Elternteil, welche pflegebedürftig ist im Elternhaus.

Re: Doppelter Wohnsitz

Verfasst: 28.06.22, 09:19
von ExDevil67
ReneS hat geschrieben: 27.06.22, 14:38 AN F hat bei seinen Einkommenssteuererklärungen bisher nie die Kosten für die Mietwohung am Arbeitsort K angegeben, welche seit 2008 besteht. Ein Anrecht darauf besteht allerdings.

Frage:

Wenn AN F in 2021 das erste mal seine Einkommenssteuererklärung beim Fa abgibt und die Miete für die Wohnung am Arbeitsort K geltend macht, kann das Finanzamt dies verweigern?
Was nun? Gibt er für 2021 erstmalig überhaupt eine Steuererklärung ab oder hat er nur in den Vorjahren die entsprechenden Kosten nicht angegeben?
Einzige was nicht gehen dürfte ist, wenn die Kosten anerkannt werden, noch auf die Idee zu kommen die auch noch für Vorjahre nachträglich angeben zu wollen. AFAIR gilt vereinfacht, was ich weiß und nicht angebe ist mein Problem.

Re: Doppelter Wohnsitz

Verfasst: 28.06.22, 09:32
von Christian_K
ktown hat geschrieben: 28.06.22, 08:48 Was hat die Art der Wohnung in B mit der Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit der Doppelbelastung zutun? Es gibt die Grenzen des Steuerrechts.....mehr nicht.
Sehr viel!
ReneS hat geschrieben: 28.06.22, 08:55 AN F ist ledig und lebt mit einem Elternteil, welche pflegebedürftig ist im Elternhaus.
F hatte keinen eigenen Hausstand am Ort des Lebensmittelpunktes und somit können auch keine Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung erklärt werden.
Eigentlich ...
Durch die Pflegebedürftigkeit des Elternteils könnte man aber zu der Annahme gelangen, dass es sich inzwischen um den Haushalt des F handelt. Dazu gab es vor einigen Jahren zwei BFH-Urteile, die in diese Richtung gingen.

Re: Doppelter Wohnsitz

Verfasst: 28.06.22, 09:46
von ktown
Christian_K hat geschrieben: 28.06.22, 09:32
ktown hat geschrieben: 28.06.22, 08:48 Was hat die Art der Wohnung in B mit der Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit der Doppelbelastung zutun? Es gibt die Grenzen des Steuerrechts.....mehr nicht.
Sehr viel!
Lassen sie uns auch teilhaben an ihrem Wissen?

Re: Doppelter Wohnsitz

Verfasst: 28.06.22, 10:01
von Christian_K
ktown hat geschrieben: 28.06.22, 09:46 Lassen sie uns auch teilhaben an ihrem Wissen?
Ich dachte, das wäre durch meine Antwort klar geworden.
Die Kosten für die Wohnung am Arbeitsort können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen.
Dazu gehört unabdingbar ein eigener Hausstand am Ort des Lebensmittelpunktes (hier lt. Schilderung B).
Und da reichen bei einem Ledigen nun einmal nicht ein oder mehrere Zimmer in der elterlichen Wohnung aus.
Im hier geschilderten Fall kann es allerdings IMO dahin gestellt bleiben, ob alle Voraussetzungen einer eigenen Wohnung vorliegen, da man durch die Plegebedürftigkeit des Elternteils in die Richtung gehen kann, dass der TE die Haushaltsführung im Wesentlichen bestimmt und der Haushalt somit ihm zuzuordnen ist.

Und die angesprochenen Grenzen des Steuerrechts für die Wohnung am Arbeitsort braucht man erst dann zu prüfen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung des dHH überhaupt vorliegen.

Re: Doppelter Wohnsitz

Verfasst: 28.06.22, 10:15
von ktown
Na geht doch. :daumenhoch War das so schwierig? :wink:
Es ist für zukünftige Leser (die ja eventuell auch Laien sind) immer besser, wenn zu einem Statement auch direkt die dazu hinterlegte Argumentationskette geliefert wird.

Re: Doppelter Wohnsitz

Verfasst: 29.06.22, 13:45
von ReneS
Christian_K hat geschrieben: 28.06.22, 09:32
ktown hat geschrieben: 28.06.22, 08:48 Was hat die Art der Wohnung in B mit der Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit der Doppelbelastung zutun? Es gibt die Grenzen des Steuerrechts.....mehr nicht.
Sehr viel!
ReneS hat geschrieben: 28.06.22, 08:55 AN F ist ledig und lebt mit einem Elternteil, welche pflegebedürftig ist im Elternhaus.
F hatte keinen eigenen Hausstand am Ort des Lebensmittelpunktes und somit können auch keine Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung erklärt werden.
Eigentlich ...
Durch die Pflegebedürftigkeit des Elternteils könnte man aber zu der Annahme gelangen, dass es sich inzwischen um den Haushalt des F handelt. Dazu gab es vor einigen Jahren zwei BFH-Urteile, die in diese Richtung gingen.

wie gelangt man am besten zu den BFH Urteilen?

Re: Doppelter Wohnsitz

Verfasst: 29.06.22, 13:48
von ReneS
ExDevil67 hat geschrieben: 28.06.22, 09:19
ReneS hat geschrieben: 27.06.22, 14:38 AN F hat bei seinen Einkommenssteuererklärungen bisher nie die Kosten für die Mietwohung am Arbeitsort K angegeben, welche seit 2008 besteht. Ein Anrecht darauf besteht allerdings.

Frage:

Wenn AN F in 2021 das erste mal seine Einkommenssteuererklärung beim Fa abgibt und die Miete für die Wohnung am Arbeitsort K geltend macht, kann das Finanzamt dies verweigern?
Was nun? Gibt er für 2021 erstmalig überhaupt eine Steuererklärung ab oder hat er nur in den Vorjahren die entsprechenden Kosten nicht angegeben?
Einzige was nicht gehen dürfte ist, wenn die Kosten anerkannt werden, noch auf die Idee zu kommen die auch noch für Vorjahre nachträglich angeben zu wollen. AFAIR gilt vereinfacht, was ich weiß und nicht angebe ist mein Problem.
Das ist, wie Sie ausführen auf Ihrem Profil, Ihre Meinung, aber leider eben nicht richitg. F ist steuerlicher Laie und hat erfahren, dass man die Kosten der Wohnung am Arbeitsort noch ansetzen kann. Das kann man dann auch für mehrere Jahre rückwirkend beim FA geltend machen.

Re: Doppelter Wohnsitz

Verfasst: 30.06.22, 07:56
von Christian_K
ReneS hat geschrieben: 29.06.22, 13:45 Das ist, wie Sie ausführen auf Ihrem Profil, Ihre Meinung, aber leider eben nicht richitg.
Doch.
ReneS hat geschrieben: 27.06.22, 14:38 AN F hat bei seinen Einkommenssteuererklärungen bisher nie die Kosten für die Mietwohung am Arbeitsort K angegeben,
Gegen die für die alten Jahre ergangenen Bescheide hätten Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen müssen. Danach sind sie bestandskräftig und können nur sehr eingeschränkt noch geändert werden.
Hier wäre allenfalls eine Änderung nach § 173 AO wegen "neuer Tatsachen" möglich, allerdings trifft Sie hier ein sog. "grobes Verschulden", weshalb eine Änderung ausscheidet. Grobes Verschulden deshalb, weil (meines Wissens) die doppelte Haushaltsführung in der Anleitung zur Steuererklärung beschrieben ist und man deshalb davon ausgeht, dass auch ein steuerlicher Laie dies hätte wissen müssen.
ReneS hat geschrieben: 29.06.22, 13:45 wie gelangt man am besten zu den BFH Urteilen?
IMO braucht es die bei der beschriebenen Ausgangslage gar nicht.

Re: Doppelter Wohnsitz

Verfasst: 03.07.22, 16:23
von ReneS
Christian_K hat geschrieben: 30.06.22, 07:56
ReneS hat geschrieben: 29.06.22, 13:45 Das ist, wie Sie ausführen auf Ihrem Profil, Ihre Meinung, aber leider eben nicht richitg.
Doch.
ReneS hat geschrieben: 27.06.22, 14:38 AN F hat bei seinen Einkommenssteuererklärungen bisher nie die Kosten für die Mietwohung am Arbeitsort K angegeben,
Gegen die für die alten Jahre ergangenen Bescheide hätten Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen müssen. Danach sind sie bestandskräftig und können nur sehr eingeschränkt noch geändert werden.
Hier wäre allenfalls eine Änderung nach § 173 AO wegen "neuer Tatsachen" möglich, allerdings trifft Sie hier ein sog. "grobes Verschulden", weshalb eine Änderung ausscheidet. Grobes Verschulden deshalb, weil (meines Wissens) die doppelte Haushaltsführung in der Anleitung zur Steuererklärung beschrieben ist und man deshalb davon ausgeht, dass auch ein steuerlicher Laie dies hätte wissen müssen.
ReneS hat geschrieben: 29.06.22, 13:45 wie gelangt man am besten zu den BFH Urteilen?
IMO braucht es die bei der beschriebenen Ausgangslage gar nicht.
Hier wäre allenfalls eine Änderung nach § 173 AO wegen "neuer Tatsachen" möglich, allerdings trifft Sie hier ein sog. "grobes Verschulden", weshalb eine Änderung ausscheidet. Grobes Verschulden deshalb, weil (meines Wissens) die doppelte Haushaltsführung in der Anleitung zur Steuererklärung beschrieben ist und man deshalb davon ausgeht, dass auch ein steuerlicher Laie dies hätte wissen müssen.
Vom Finnazamt sicher abhängig, ich kann das Gegenteil belegen...

Re: Doppelter Wohnsitz

Verfasst: 03.07.22, 16:29
von ktown
Jeder dritte Steuerbescheid ist fehlerhaft. Sagt doch einiges aus.