Freiberufler - Ausfallhnonorar wenn kein Termin vereinbart
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Freiberufler - Ausfallhnonorar wenn kein Termin vereinbart
Hallo!
Folgender fiktiver Fall:
Fotograf A wird von Kunden B beauftragt, Portraitfotos anzufertigen. Ein Termin wird nicht genannt.
Nach mehreren Monaten wurde dem Fotograf noch immer kein Termin für die Aufnahmen genannt.
Trotz Nachfrage, wird der Fotograf vertröstet. Der Fotograf hält eine noch folgende Auftragsdurchführung für
unwahrscheinlich und möchte ein Ausfallhonorar berechnen, wie in seinen AGB definiert.
Der Fotograf hat in seinen AGB sowohl die üblichen Formulierungen "Bis 60 Tage vor Absage sind 30 % der Satzes fällig, bis 10 Tage vor Absage 80 %..." usw. Desweiteren steht in den AGB, dass der Kunde auch dann zahlen muss, wenn "Leistungen nicht in Anspruch genommen wurden".
Es steht auch in den AGB, dass das Ausfallhonorar auch dann zu zahlen ist, unabhängig davon, ob dem Fotografen tatsächlich Ausfälle enstanden sind..
Es stellt sich nun die Frage, nach der Höhe des Ausfallhonorars. Wie gesagt, es wurde kein Termin mit dem Kunden vereinbart.
Wie sollte der fiktive Fotograf am Besten vorgehen? Den Kunden um einen konkreten Termin bitten oder ihn bitten, den Auftrag zu stornieren?
Ich freue mich über Hilfe, bei dieser fiktiven Sachlage.
Herzlichen Dank!
Folgender fiktiver Fall:
Fotograf A wird von Kunden B beauftragt, Portraitfotos anzufertigen. Ein Termin wird nicht genannt.
Nach mehreren Monaten wurde dem Fotograf noch immer kein Termin für die Aufnahmen genannt.
Trotz Nachfrage, wird der Fotograf vertröstet. Der Fotograf hält eine noch folgende Auftragsdurchführung für
unwahrscheinlich und möchte ein Ausfallhonorar berechnen, wie in seinen AGB definiert.
Der Fotograf hat in seinen AGB sowohl die üblichen Formulierungen "Bis 60 Tage vor Absage sind 30 % der Satzes fällig, bis 10 Tage vor Absage 80 %..." usw. Desweiteren steht in den AGB, dass der Kunde auch dann zahlen muss, wenn "Leistungen nicht in Anspruch genommen wurden".
Es steht auch in den AGB, dass das Ausfallhonorar auch dann zu zahlen ist, unabhängig davon, ob dem Fotografen tatsächlich Ausfälle enstanden sind..
Es stellt sich nun die Frage, nach der Höhe des Ausfallhonorars. Wie gesagt, es wurde kein Termin mit dem Kunden vereinbart.
Wie sollte der fiktive Fotograf am Besten vorgehen? Den Kunden um einen konkreten Termin bitten oder ihn bitten, den Auftrag zu stornieren?
Ich freue mich über Hilfe, bei dieser fiktiven Sachlage.
Herzlichen Dank!
Re: Freiberufler - Ausfallhnonorar wenn kein Termin vereinbart
Anwalt, was sonst.
Von einem Freiberufler erwarte ich das er zumindest die Telefonnummer eines Anwaltes in der Hinterhand hat. Irgendwas kann immer sein, auch sehr kurzfristig morgens um 6, das entsprechenden Beratungsbedarf entstehen lässt. Zumal wenn da jemand AGBs nutzt, muss die ja auch irgendwer erstellt haben.
Von einem Freiberufler erwarte ich das er zumindest die Telefonnummer eines Anwaltes in der Hinterhand hat. Irgendwas kann immer sein, auch sehr kurzfristig morgens um 6, das entsprechenden Beratungsbedarf entstehen lässt. Zumal wenn da jemand AGBs nutzt, muss die ja auch irgendwer erstellt haben.
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Re: Freiberufler - Ausfallhnonorar wenn kein Termin vereinbart
Greift ohne konkret vereinbarten Termin nicht.Hirnfreund hat geschrieben: ↑18.07.22, 14:09 Der Fotograf hat in seinen AGB sowohl die üblichen Formulierungen "Bis 60 Tage vor Absage sind 30 % der Satzes fällig, bis 10 Tage vor Absage 80 %..." usw.
Das ist das Wesen eines Ausfallhonorars. Also die Frage -wann zahlt der Kunde noch Ausfallhonorar?Hirnfreund hat geschrieben: ↑18.07.22, 14:09 Desweiteren steht in den AGB, dass der Kunde auch dann zahlen muss, wenn "Leistungen nicht in Anspruch genommen wurden".
Dürfte - wenn so geschrieben - angreifbar sein und dann ist man auf hoher See.....Hirnfreund hat geschrieben: ↑18.07.22, 14:09 Es steht auch in den AGB, dass das Ausfallhonorar auch dann zu zahlen ist, unabhängig davon, ob dem Fotografen tatsächlich Ausfälle enstanden sind..
Generell ist aber erst die Frage zu stellen, ob durch die Beauftragung ohne Termin bereits ein Vertrag besteht, welcher dann zu Ausfall führt.
Das wäre genau zu betrachten..
Re: Freiberufler - Ausfallhnonorar wenn kein Termin vereinbart
Da würde ich ein Schritt weiter gehen. Es ist nicht zulässig. Zu ersetzen ist nur der ersatzfähige Schaden. Da aber noch kein Schaden entstanden ist läuft eine Forderung leer.Tastenspitz hat geschrieben: ↑18.07.22, 14:32Dürfte - wenn so geschrieben - angreifbar sein und dann ist man auf hoher See.....Hirnfreund hat geschrieben: ↑18.07.22, 14:09 Es steht auch in den AGB, dass das Ausfallhonorar auch dann zu zahlen ist, unabhängig davon, ob dem Fotografen tatsächlich Ausfälle enstanden sind..
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Re: Freiberufler - Ausfallhnonorar wenn kein Termin vereinbart
Diese Formulierung ist nicht nur nicht üblich, sondern völlig sinnfrei…Hirnfreund hat geschrieben: ↑18.07.22, 14:09 Der Fotograf hat in seinen AGB sowohl die üblichen Formulierungen "Bis 60 Tage vor Absage sind 30 % der Satzes fällig, bis 10 Tage vor Absage 80 %..." usw.
Re: Freiberufler - Ausfallhnonorar wenn kein Termin vereinbart
Ich sehe da durchaus zwei verschiedene Konstellationen in denen der Kunde, zumníndest dem Geiste nach, zahlen müssen soll.Tastenspitz hat geschrieben: ↑18.07.22, 14:32Greift ohne konkret vereinbarten Termin nicht.Hirnfreund hat geschrieben: ↑18.07.22, 14:09 Der Fotograf hat in seinen AGB sowohl die üblichen Formulierungen "Bis 60 Tage vor Absage sind 30 % der Satzes fällig, bis 10 Tage vor Absage 80 %..." usw.Das ist das Wesen eines Ausfallhonorars. Also die Frage -wann zahlt der Kunde noch Ausfallhonorar?Hirnfreund hat geschrieben: ↑18.07.22, 14:09 Desweiteren steht in den AGB, dass der Kunde auch dann zahlen muss, wenn "Leistungen nicht in Anspruch genommen wurden".
Angenommen ich beauftrage Porträts der 10 Mitarbeiter meiner Kanzlei und Bilder der Räume. Überlege ich mir das komplett anders und greife selber zum Handy ist je nach Termin der Absage anteilig das vereinbarte Honorar fällig. Sind am vereinbarten Tag aber nur 5 Mitarbeiter da und der Rest krank oder im Urlaub, nehme ich Leistungen nicht Anspruch und müsste trotzdem den Zeitaufwand für 10 Porträts zahlen.
Re: Freiberufler - Ausfallhnonorar wenn kein Termin vereinbart
Für mich ist völlig ungeklärt, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Und wenn man dazu kommt, dann wäre die nächste Frage, ob die AGBs als Ganzes Bestandteil des Vertrages geworden sind. Und wenn man das bejaht, dann kommen wir zu den einzelnen Klauseln.
Ich glaube nicht, dass man das in diesem fiktiven Fall alles einschätzen kann, zumindest nicht mir den dürftigen Angaben, die wir bisher haben.
Ich glaube nicht, dass man das in diesem fiktiven Fall alles einschätzen kann, zumindest nicht mir den dürftigen Angaben, die wir bisher haben.
Re: Freiberufler - Ausfallhnonorar wenn kein Termin vereinbart
wurde er das? oder wurde nur ein Auftrag in Aussicht gestellt?Fotograf A wird von Kunden B beauftragt,
s. @Chavah.
solche Formulierungen sind durchaus üblich und auch sinnvoll, greifen aber erst, wenn ein konkreter Termin vereinbart wurde - was hier ja nicht der Fall ist.Diese Formulierung ist nicht nur nicht üblich, sondern völlig sinnfrei…
Abgesehen davon, dass das der Sinn und Zweck von Ausfallhonoraren ist - was muss der Kunde zahlen? Falls es die Sätze vorher sind, ist diese Klausel überflüssig.Desweiteren steht in den AGB, dass der Kunde auch dann zahlen muss, wenn "Leistungen nicht in Anspruch genommen wurden".
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
Re: Freiberufler - Ausfallhnonorar wenn kein Termin vereinbart
„Bis 60 Tage vor Absage sind 30 % der Satzes fällig“ soll eine sinnvolle und übliche Formulierung sein? In welcher Sprache?
Ich weiss ja, was wohl gemeint sein könnte, aber wenn das wirklich so in den AGB steht ist und bleibt die Formulierung sinnfrei.
Ich weiss ja, was wohl gemeint sein könnte, aber wenn das wirklich so in den AGB steht ist und bleibt die Formulierung sinnfrei.
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