Wegerecht - Pflichten des Wegerechtgebenden

Moderator: FDR-Team

neunhundertdreizehn
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 101
Registriert: 04.01.21, 15:20

Wegerecht - Pflichten des Wegerechtgebenden

Beitrag von neunhundertdreizehn »

Guten Tag,

mal angenommen, es sind 3 Reihenhäuser, Haus-Nrn. , 1, 2, 3; Haus-Nr. 3 kommt nur über das Grundstück von 1 und 2 zu seiner Haustür, 1 und 2 haben einen Weg gepflastert und nutzen, pflegen und räumen diesen selbst.
Haus-Nr. 3 bewohnen mehrere Personen.

Kern dieser allgemeinen Frage: Haus-Nr. 1 und 2 haben eine Aussenbeleuchtung mit Bewegungsmelder.

Jetzt haben Haus-Nr. 1 und Haus-Nr. 2 die Aussenbeleuchtung ausgeschaltet wenn sie nicht selbst bei Dunkelheit das Haus verlassen, Haus-Nr. 3 ist aber der Meinung, Anspruch auf einen bei Dunkelheit gut ausgeleuchteten Weg zu haben.

Wäre dem so?

Danke für Ihre Meinungen
lottchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 5178
Registriert: 04.07.12, 14:01

Re: Wegerecht - Pflichten des Wegerechtgebenden

Beitrag von lottchen »

Steht das Wegerecht im Grundbuch? Steht was drinnen, wer für Unterhalt und Pflege des Weges und die damit entstehenden Kosten aufkommt?
neunhundertdreizehn
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 101
Registriert: 04.01.21, 15:20

Re: Wegerecht - Pflichten des Wegerechtgebenden

Beitrag von neunhundertdreizehn »

Ja, das Wegerecht steht im Grundbuch. Es gibt keine weiteren Regelungen.

Es gibt auch ein Haus-Nr. 4, aber Haus-Nr. 3 hat Nr. 4 das Wegerecht gegen Summe X "abgekauft" vor meiner Zeit, seitdem geht Haus-Nr.4 durch den Keller, der auf der anderen Seite liegt, ins Haus. Aber für die Frage unerheblich.
Oktavia
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 7179
Registriert: 15.02.08, 02:19

Re: Wegerecht - Pflichten des Wegerechtgebenden

Beitrag von Oktavia »

Da es sich um einen Privatweg handelt kann da keine Beleuchtung vorgeschrieben sein wenn sie nirgends vermerkt ist. Wegerecht bedeutet ja nur dass man den vorhandenen Weg benutzen darf. Die Nutzung einer Taschenlampe ist durchaus zumutbar. :mrgreen:
"Alte Leute sind gefährlich; sie haben keine Angst vor der Zukunft."
George Bernard Shaw

#WIRSINDMEHR
Dummerchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 11391
Registriert: 21.01.05, 22:43
Wohnort: Der Kohlenpott hat mich wieder!

Re: Wegerecht - Pflichten des Wegerechtgebenden

Beitrag von Dummerchen »

neunhundertdreizehn hat geschrieben: 29.09.22, 06:06 Es gibt auch ein Haus-Nr. 4, aber Haus-Nr. 3 hat Nr. 4 das Wegerecht gegen Summe X "abgekauft"
Wie mus man sich das vorstellen? In den Grundbüchern von Häusern 1 und 2 ist eingetragen, dass die Bewohner von Haus Nr. 4 ein Wegerecht über die Grundstücke 1 und 2 haben, aber es nutzen nun die Bewohner von Haus Nr 3 den Weg, ohne dass diesen ein Wegerecht im Grundbuch eingetragen wurde?
Oder haben sich alle vier Hauseigentümer geeinigt und das Wegerecht für Haus 3 ist im Grundbuch von 1 und 2 eingetragen worden?
The nine most terrifying words in the English language are, 'I'm from the government and I'm here to help.'
Ronald Reagan
40th president of US (1911 - 2004)
lottchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 5178
Registriert: 04.07.12, 14:01

Re: Wegerecht - Pflichten des Wegerechtgebenden

Beitrag von lottchen »

neunhundertdreizehn hat geschrieben: 29.09.22, 06:06 Ja, das Wegerecht steht im Grundbuch. Es gibt keine weiteren Regelungen. Es gibt auch ein Haus-Nr. 4, aber Haus-Nr. 3 hat Nr. 4 das Wegerecht gegen Summe X "abgekauft" vor meiner Zeit, seitdem geht Haus-Nr.4 durch den Keller, der auf der anderen Seite liegt, ins Haus. Aber für die Frage unerheblich.
Das Ergebnis des "Abkaufens" wurde auch ins Grundbuch eingetragen? Also es steht jetzt drinnen, dass Haus 3 ein Wegerecht auf dem Grundstücken von Haus 1+2 hat? Oder gab es nur einen privatrechtlichen Vertrag zwischen 3 und 4? Falls letzteres kann 3 froh sein, wenn 1+2 ihn überhaupt durchlassen.
neunhundertdreizehn
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 101
Registriert: 04.01.21, 15:20

Re: Wegerecht - Pflichten des Wegerechtgebenden

Beitrag von neunhundertdreizehn »

wIE geschrieben, das Wegerecht ist im Grundbuch eingetragen. Keine weiteren Rechte und Pflichten.

Das Wegerecht ist vor zig Jahren eingetragen. Alle jetzigen Besitzer haben das so "mitgekauft"

Haus-Nr. 3 und 4 haben auf den Grundstücken von 1 und 2 Wegerecht.

Das Wegerecht von Nr. 4 über das Grundstück 3 wurde für das Grundstück/Besitzer im Grundbuch ausgetragen.
Antworten Thema auf Facebook veröffentlichen Thema auf Facebook veröffentlichen