Guten Tag,
mal angenommen, es sind 3 Reihenhäuser, Haus-Nrn. , 1, 2, 3; Haus-Nr. 3 kommt nur über das Grundstück von 1 und 2 zu seiner Haustür, 1 und 2 haben einen Weg gepflastert und nutzen, pflegen und räumen diesen selbst.
Haus-Nr. 3 bewohnen mehrere Personen.
Kern dieser allgemeinen Frage: Haus-Nr. 1 und 2 haben eine Aussenbeleuchtung mit Bewegungsmelder.
Jetzt haben Haus-Nr. 1 und Haus-Nr. 2 die Aussenbeleuchtung ausgeschaltet wenn sie nicht selbst bei Dunkelheit das Haus verlassen, Haus-Nr. 3 ist aber der Meinung, Anspruch auf einen bei Dunkelheit gut ausgeleuchteten Weg zu haben.
Wäre dem so?
Danke für Ihre Meinungen
Wegerecht - Pflichten des Wegerechtgebenden
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Re: Wegerecht - Pflichten des Wegerechtgebenden
Steht das Wegerecht im Grundbuch? Steht was drinnen, wer für Unterhalt und Pflege des Weges und die damit entstehenden Kosten aufkommt?
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Re: Wegerecht - Pflichten des Wegerechtgebenden
Ja, das Wegerecht steht im Grundbuch. Es gibt keine weiteren Regelungen.
Es gibt auch ein Haus-Nr. 4, aber Haus-Nr. 3 hat Nr. 4 das Wegerecht gegen Summe X "abgekauft" vor meiner Zeit, seitdem geht Haus-Nr.4 durch den Keller, der auf der anderen Seite liegt, ins Haus. Aber für die Frage unerheblich.
Es gibt auch ein Haus-Nr. 4, aber Haus-Nr. 3 hat Nr. 4 das Wegerecht gegen Summe X "abgekauft" vor meiner Zeit, seitdem geht Haus-Nr.4 durch den Keller, der auf der anderen Seite liegt, ins Haus. Aber für die Frage unerheblich.
Re: Wegerecht - Pflichten des Wegerechtgebenden
Da es sich um einen Privatweg handelt kann da keine Beleuchtung vorgeschrieben sein wenn sie nirgends vermerkt ist. Wegerecht bedeutet ja nur dass man den vorhandenen Weg benutzen darf. Die Nutzung einer Taschenlampe ist durchaus zumutbar.
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Re: Wegerecht - Pflichten des Wegerechtgebenden
Wie mus man sich das vorstellen? In den Grundbüchern von Häusern 1 und 2 ist eingetragen, dass die Bewohner von Haus Nr. 4 ein Wegerecht über die Grundstücke 1 und 2 haben, aber es nutzen nun die Bewohner von Haus Nr 3 den Weg, ohne dass diesen ein Wegerecht im Grundbuch eingetragen wurde?neunhundertdreizehn hat geschrieben: ↑29.09.22, 06:06 Es gibt auch ein Haus-Nr. 4, aber Haus-Nr. 3 hat Nr. 4 das Wegerecht gegen Summe X "abgekauft"
Oder haben sich alle vier Hauseigentümer geeinigt und das Wegerecht für Haus 3 ist im Grundbuch von 1 und 2 eingetragen worden?
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40th president of US (1911 - 2004)
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Re: Wegerecht - Pflichten des Wegerechtgebenden
Das Ergebnis des "Abkaufens" wurde auch ins Grundbuch eingetragen? Also es steht jetzt drinnen, dass Haus 3 ein Wegerecht auf dem Grundstücken von Haus 1+2 hat? Oder gab es nur einen privatrechtlichen Vertrag zwischen 3 und 4? Falls letzteres kann 3 froh sein, wenn 1+2 ihn überhaupt durchlassen.neunhundertdreizehn hat geschrieben: ↑29.09.22, 06:06 Ja, das Wegerecht steht im Grundbuch. Es gibt keine weiteren Regelungen. Es gibt auch ein Haus-Nr. 4, aber Haus-Nr. 3 hat Nr. 4 das Wegerecht gegen Summe X "abgekauft" vor meiner Zeit, seitdem geht Haus-Nr.4 durch den Keller, der auf der anderen Seite liegt, ins Haus. Aber für die Frage unerheblich.
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Re: Wegerecht - Pflichten des Wegerechtgebenden
wIE geschrieben, das Wegerecht ist im Grundbuch eingetragen. Keine weiteren Rechte und Pflichten.
Das Wegerecht ist vor zig Jahren eingetragen. Alle jetzigen Besitzer haben das so "mitgekauft"
Haus-Nr. 3 und 4 haben auf den Grundstücken von 1 und 2 Wegerecht.
Das Wegerecht von Nr. 4 über das Grundstück 3 wurde für das Grundstück/Besitzer im Grundbuch ausgetragen.
Das Wegerecht ist vor zig Jahren eingetragen. Alle jetzigen Besitzer haben das so "mitgekauft"
Haus-Nr. 3 und 4 haben auf den Grundstücken von 1 und 2 Wegerecht.
Das Wegerecht von Nr. 4 über das Grundstück 3 wurde für das Grundstück/Besitzer im Grundbuch ausgetragen.
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