Familienzusammenführung
Moderator: FDR-Team
Familienzusammenführung
Hallo,
angenommen, 2 Schwestern 15 + 18J. kommen im Rahmen von Familienzusammenführung zu ihrer in DE lebenden Mutter, die seit 2015 subs. Schutz hat.Die Töchter werden im Haushalt der Mutter leben.
Wo müssen sie sich nach Ankunft registrieren? Normalerweise würden sie ja in einer Unterkunft landen, und von dort wird alles geregelt. Dieser Fall ist anders.
Und müssen sie ebenfalls Asyl beantragen? Sie sind ja nicht geflüchtet, wie die Mutter.
Hat jemand eine Antwort?
angenommen, 2 Schwestern 15 + 18J. kommen im Rahmen von Familienzusammenführung zu ihrer in DE lebenden Mutter, die seit 2015 subs. Schutz hat.Die Töchter werden im Haushalt der Mutter leben.
Wo müssen sie sich nach Ankunft registrieren? Normalerweise würden sie ja in einer Unterkunft landen, und von dort wird alles geregelt. Dieser Fall ist anders.
Und müssen sie ebenfalls Asyl beantragen? Sie sind ja nicht geflüchtet, wie die Mutter.
Hat jemand eine Antwort?
Gruß TG
Re: Familienzusammenführung
Asylantrag würde ich verneinen, für die Einreise im Rahmen der Familienzusammenführung müsste es ja entsprechende Dokumente geben die die Reise ermöglichen. Nicht von überall gibt es ja direkte Verbindungen nach Deutschland und ohne entsprechende Unterlagen dürfte sonst sehr schnell in einem Drittstaat die Reise vorbei sein.
Re: Familienzusammenführung
Ja, die Unterlagen sind vorhanden. Welcher § für den Aufenthaltstitel müßte dann beantragt werden?
Gruß TG
Re: Familienzusammenführung
In § 32 AufenthG steht etwas über minderjährige ledige Kinder. Das trifft ja nur für eine der Schwestern zu. Was gilt für das volljährige Kind?
Gruß TG
Re: Familienzusammenführung
Zu den "Unterlagen" gehört normalerweise auch ein Visum mit dem Einreisezweck "Familienzusammenzuführung", das von der deutschen Botschaft im Ausgangsland (also nicht unbedingt das Heimatland, sondern das Land, wo das Kind seinen derzeitigen gewöhnlichen Aufenthallt hat) ausgestellt wird.
Wenn der Aufenthaltstitel erst nach der Ankunft im Inland beantragt wird, wird der Antragsteller in der Regel darauf verwiesen, erst das ordnungsgemäße Visumsverfahren im Ausgangsland nachzuholen.
Wenn das Kind bereits volljährig ist, ist allenfalls noch eine Familienzusammenführung nach § 36 Absatz 2 AufenthG möglich, "wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist."
(Quelle: belgrad.diplo.de)Diese außergewöhnliche Härte kann in Fällen vorliegen, in denen ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitgliedes dringend angewiesen ist und sich diese Lebenshilfe zumutbar (z.B. infolge einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit) nur in Deutschland erbringen lässt. Umstände, die einen Härtefall begründen, müssen sich stets aus individuellen Besonderheiten des Einzelfalls ergeben (z.B. Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, psychische Not).
Keinen Härtefall begründen z.B. ungünstige schulische, wirtschaftliche, soziale und sonstige Verhältnisse im Heimatstaat.
Re: Familienzusammenführung
Evariste hat geschrieben: ↑01.03.23, 20:17
Zu den "Unterlagen" gehört normalerweise auch ein Visum mit dem Einreisezweck "Familienzusammenzuführung", das von der deutschen Botschaft im Ausgangsland (also nicht unbedingt das Heimatland, sondern das Land, wo das Kind seinen derzeitigen gewöhnlichen Aufenthallt hat) ausgestellt wird.
Ja, das ist so vorhanden.
(Quelle: belgrad.diplo.de)Diese außergewöhnliche Härte kann in Fällen vorliegen, in denen ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitgliedes dringend angewiesen ist und sich diese Lebenshilfe zumutbar (z.B. infolge einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit) nur in Deutschland erbringen lässt. Umstände, die einen Härtefall begründen, müssen sich stets aus individuellen Besonderheiten des Einzelfalls ergeben (z.B. Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, psychische Not).
Keinen Härtefall begründen z.B. ungünstige schulische, wirtschaftliche, soziale und sonstige Verhältnisse im Heimatstaat.
Danke, das hilft weiter

Gruß TG
Re: Familienzusammenführung
Wollte nur hinzufügen:
1. Asylantrag auf keinen Fall!! Damit würden sie sich einen rießigen Berg Problemen hinzufügen.
2. Der Altern der Kinder gilt nach dem Zeitpunkt des Antrages nach Familienzusammenführung, nicht nach Bewilligung. Es spielt also keine Rolle, dass ein Kind inzwischen volljährig geworden ist.
3. Am bestens zu einer Fachdientsberatung für Migrant_innen gehen, damit ihr nichts falsch macht. AWO, IB, ..., es gibt viele und sind leicht zu googeln. Flüchtlingsräte haben manchmal Listen nach Bundesländern auf ihren Webseiten.
1. Asylantrag auf keinen Fall!! Damit würden sie sich einen rießigen Berg Problemen hinzufügen.
2. Der Altern der Kinder gilt nach dem Zeitpunkt des Antrages nach Familienzusammenführung, nicht nach Bewilligung. Es spielt also keine Rolle, dass ein Kind inzwischen volljährig geworden ist.
3. Am bestens zu einer Fachdientsberatung für Migrant_innen gehen, damit ihr nichts falsch macht. AWO, IB, ..., es gibt viele und sind leicht zu googeln. Flüchtlingsräte haben manchmal Listen nach Bundesländern auf ihren Webseiten.
Re: Familienzusammenführung
Die Geschichte geht weiter:
Es gab eine Fiktionsbescheinigung.
Die ABH fordert die 18 jährige jetzt auf, einen Nationalpaß zu beantragen und schickte eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Botschaft.
Kann sie sich auf das Urteil des BVG vom 11.10.2022 berufen?
Als 12Jährige floh sie mit ihrer jüngeren Schwester aus Eritrea. Beide wurden gefaßt und ins Gefängnis gesteckt. Ein späterer 2. Fluchtversuch nach Äthiopien ist geglückt, und in den letzten 3 Jahren lebten beide bis zu ihrer Ausreise bei Verwandten. Die Mutter hat subs. Schutz.
Es gab eine Fiktionsbescheinigung.
Die ABH fordert die 18 jährige jetzt auf, einen Nationalpaß zu beantragen und schickte eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Botschaft.
Kann sie sich auf das Urteil des BVG vom 11.10.2022 berufen?
Als 12Jährige floh sie mit ihrer jüngeren Schwester aus Eritrea. Beide wurden gefaßt und ins Gefängnis gesteckt. Ein späterer 2. Fluchtversuch nach Äthiopien ist geglückt, und in den letzten 3 Jahren lebten beide bis zu ihrer Ausreise bei Verwandten. Die Mutter hat subs. Schutz.
Gruß TG
Re: Familienzusammenführung
Das wird man vermutlich erst wissen wenn man bei der Botschaft war und von dieser eine Reueerklärung vorgelegt bekommen hat.
Re: Familienzusammenführung
Dahin wird sie definitiv nicht gehen und eine Reueerklärung selbstverständlich nicht unterschreiben. Sie hat 8 J. ohne ihre Mutter gelebt.
Wie ist jetzt am sinnvollsten vorzugehen? Schriftlich eine Erklärung an die ABH geben?
Gruß TG
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Re: Familienzusammenführung
Moderationsbeitrag
Diese Fragen können im Forum nicht beantwortet werden, da die Anwort gegen die Forenregeln verstossen würden.
Der Hinweis auf die "Migrationsberatungsstellen/Jugendmigrationsdienste" (AWO, Caritas, Diakonie, IB ...) wurde ja schon gegeben. Bliebe sonst noch der Gang zum/zur Anwalt/Anwältin.
Re: Familienzusammenführung
Von unterschreiben habe ich ja auch nichts geschrieben. Es dürfte aber deutlich einfacher sein gegenüber der Ausländerbehörde zu argumentieren wenn man die ausgefüllte Reueerklärung der Botschaft und das Urteil vorlegt als nur auf das Urteil zu verweisen.
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- FDR-Moderator
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Re: Familienzusammenführung
Ist denn gesichert das diese Erklärung in jedem (Einzel)Fall verlangt wird und in jedem (Einzel)Fall unzumutbar ist?
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