Normalerweise hat ein Einspruch gegen den Steuerbescheid keine aufschiebende Wirkung. Die Steuerschuld ist bei Fälligkeit trotzdem zunächst zu begleichen, auch wenn über einen möglichen Widerspruch noch nicht entschieden wurde.
Was ist jedoch dann, wenn sich die Erben, gegen die sich der Steuerbescheid richtet, auf die Dreimontseinrede nach 2014 BGB berufen und die Fälligkeit weit vor Ablauf der 3 Monate liegt.
Wie ist die Rechtslage in diesem theoretischen Fall? Welches Recht hat Vorrang?
keine aufschiebende Wirkung eines Steruerbescheides versus § 2014 BGB - welches Recht hat Vorrang?
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Re: keine aufschiebende Wirkung eines Steruerbescheides versus § 2014 BGB - welches Recht hat Vorrang?
Ich sehe keinerlei Verbindung dazwischen. Der Gesetzestext passt null zum geschilderten bzw beabsichtigten Vorgehen.
Die Einspruchsfrist verlängert sich deshalb nicht.
Grüße Hertha1892
Die Einspruchsfrist verlängert sich deshalb nicht.
Grüße Hertha1892
Re: keine aufschiebende Wirkung eines Steruerbescheides versus § 2014 BGB - welches Recht hat Vorrang?
Wieso soll die Erbschaftssteuer eine Nachlassverbindlichkeit sein?
Oder geht es hier um Steuerschulden des Verstorbenen?
Oder geht es hier um Steuerschulden des Verstorbenen?
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Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: keine aufschiebende Wirkung eines Steruerbescheides versus § 2014 BGB - welches Recht hat Vorrang?
Zunächst einmal ist der Fall praktisch illusorisch, denn es ist kaum denkbar, dass innerhalb so kurzer Zeit der Erbfall dem FA gemeldet wird, der Erbe zur Abgabe der ErbSt-Erklärung aufgefordert wird, der Erbe die Erklärung auch abgibt und sie bearbeitet wird UND dann bis zur Fälligkeit noch mehr als ein Monat Frist nach §2014 BGB besteht!
Zum anderen geht es ja beim §2014 BGB m.E.n. eher darum, dass der Erbe der Höhe einer Forderung widerspricht und so sein Erbe tatsächlich HÖHER ausfällt als zuvor. Ein Einspruch wäre damit unzulässig, da sich die Steuer ja erhöht, der Erbe also durch den bisherigen Bescheid keine Beschwer hat. Andersherum wird aber ein Schuh daraus, da -wenn man eine Änderung der Nachlassverbindlichkeit NACH Abgabe der Steuererklärung unterstellt- den Erben eine Berichtigungspflicht nach §153 AO trifft.
taxpert
Zum anderen geht es ja beim §2014 BGB m.E.n. eher darum, dass der Erbe der Höhe einer Forderung widerspricht und so sein Erbe tatsächlich HÖHER ausfällt als zuvor. Ein Einspruch wäre damit unzulässig, da sich die Steuer ja erhöht, der Erbe also durch den bisherigen Bescheid keine Beschwer hat. Andersherum wird aber ein Schuh daraus, da -wenn man eine Änderung der Nachlassverbindlichkeit NACH Abgabe der Steuererklärung unterstellt- den Erben eine Berichtigungspflicht nach §153 AO trifft.
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And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver)
"Bitte, Danke und Verzeihung wandern auf die Liste der bedrohten Wörter!"
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Re: keine aufschiebende Wirkung eines Steruerbescheides versus § 2014 BGB - welches Recht hat Vorrang?
Genauso so ist es. Es wurde ein Steuerbescheid gegen X erlassen, allerdings 2 Tage nach seinem Tode. Daher erging ein neuer Steuerbescheid gegen einen der Erben.
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Re: keine aufschiebende Wirkung eines Steruerbescheides versus § 2014 BGB - welches Recht hat Vorrang?
Wenn man beim Einkommensteuerbescheid des Erblassers als Erbe materielle Fehler entdeckt, legt man normal Einspruch ein und beantragt ggd. Aussetzung der Vollziehung.
Hat der Erbe die Einspruchsfrist versäumt und braucht jetzt einen Trick 17 oder was ist das eigentliche Problem?
Grüße Hertha1892
Hat der Erbe die Einspruchsfrist versäumt und braucht jetzt einen Trick 17 oder was ist das eigentliche Problem?
Grüße Hertha1892
Re: keine aufschiebende Wirkung eines Steruerbescheides versus § 2014 BGB - welches Recht hat Vorrang?
Danke für den Hinweis bezüglich Aussetzung der Vollziehung. Das könnte helfen.Hertha1892 hat geschrieben: ↑01.04.23, 10:05 Wenn man beim Einkommensteuerbescheid des Erblassers als Erbe materielle Fehler entdeckt, legt man normal Einspruch ein und beantragt ggd. Aussetzung der Vollziehung.
Hat der Erbe die Einspruchsfrist versäumt und braucht jetzt einen Trick 17 oder was ist das eigentliche Problem?
Grüße Hertha1892
Es geht nicht darum, sich vor einer Steuerlast zu drücken, sondern darum, dass nach § 2014 BGB der Erbe das Recht hat, die Zahlung der Nachlassverbindlichkeiten in den ersten 3 Monaten nach Annahme der Erbschaft zu verweigern. Einfach gefragt, gilt § 2014 BGB auch für das Finanzamt, wenn die Fälligkeit weit vor Ende der Dreimonatsfrist liegt.
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