Wenn sich ein Verteilnetzbetreiber nicht an die Fristen aus dem EEG 2023 § 8 Anschluss hält, was hat man für Möglichkeiten das abzustrafen?
Schadenersatz? Oder nur diese Ersatzvornahme des Anschlusses?
Und noch eine Frage zum konkreten Inhalt: So wie ich das lese ist die Frist bei Anlagen bis 10,8 kWp in (5) geregelt, also 4 Wochen. Für Anlagen zwischen 10,8 und 30 kWP sind es dann 8 Wochen, wie in (6) beschrieben, richtig?
Netzbetreiber verstößt gegen Erneuerbare Energien Gesetz 2023 § 8 Anschluss - Konsequenzen?
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Re: Netzbetreiber verstößt gegen Erneuerbare Energien Gesetz 2023 § 8 Anschluss - Konsequenzen?
Welcher Schaden?
So wie ich das verstehe, kann der Anlagenbetreiber, nach Fristverstreichung, einfach anschließen.
So wie ich das verstehe, kann der Anlagenbetreiber, nach Fristverstreichung, einfach anschließen.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Netzbetreiber verstößt gegen Erneuerbare Energien Gesetz 2023 § 8 Anschluss - Konsequenzen?
Ok. Danke für die Bestätigung. So habe ich das auch interpretiert.
Wenn es weitere Bedingungen gäbe, die eine Inbetriebnahme ohne Anwesenheit des Netzbetreibers entgegenstehen würden, dann würden die doch hier ausdrücklich erwähnt werden oder?
Kann man der Argumentation "Aber um anschließen zu können, braucht man ja zwingend erst den zwei-Richtungszähler und solang der nicht da ist"... Und wenn nein: Warum nicht? Müsste da sonst ausdrücklich stehen, richtig?
Also der Passus aus dem Gesetz beinhaltet ja das hier:
Wenn es weitere Bedingungen gäbe, die eine Inbetriebnahme ohne Anwesenheit des Netzbetreibers entgegenstehen würden, dann würden die doch hier ausdrücklich erwähnt werden oder?
Kann man der Argumentation "Aber um anschließen zu können, braucht man ja zwingend erst den zwei-Richtungszähler und solang der nicht da ist"... Und wenn nein: Warum nicht? Müsste da sonst ausdrücklich stehen, richtig?
Also der Passus aus dem Gesetz beinhaltet ja das hier:
Einzige genannte Bedingung ist das mit "maßgeblichen Regelungen". Es gibt keine weiteren, weil hier nicht genannt.Wenn Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 die Information nach Satz 1 Nummer 3 nicht fristgerecht übermitteln, können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen auch ohne die Anwesenheit des Netzbetreibers angeschlossen werden.
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