Austritt aus kostenpflichtigem Verein erst im 2. Jahr möglich - rechtlich haltbar?
Moderator: FDR-Team
Austritt aus kostenpflichtigem Verein erst im 2. Jahr möglich - rechtlich haltbar?
Folgende - wie immer völlig fiktive Konstruktion:
Eine Person wird unterjährig Vereinsmitglied.
Der Mitgliedsantrag besagt (neben Verweis auf die Anerkennung der Satzung) dass die Mitgliedschaft kalenderjährlich gilt und sofern nicht fristgerecht gekündigt um ein weiteres Jahr verlängert, Frist ist drei Monate vor Jahresende, damit die Kündigung zum Jahresende wirksam wird.
Die Satzung besagt zum Einen, dass der Austritt zum Ende des laufenden Vereinsjahres wirkt - zum anderen jedoch, dass der Austritt frühestens im zweiten Vereinsjahr nach Beginn der Mitgliedschaft möglich ist.
Ist letzterer Passus rechtlich haltbar, dass die Mitgliedschaft tatsächlich erst nach dem zweiten Jahr zu kündigen ist?
Vor allem, da es sich um eine kostenpflichtige Mitgliedschaft handelt, womit ein zweiter, kompletter Jahresbeitrag fällig würde - und der Passus des Mitgliedsantrags selbst hierzu widersprüchlich ist?
Vielen Dank!
Eine Person wird unterjährig Vereinsmitglied.
Der Mitgliedsantrag besagt (neben Verweis auf die Anerkennung der Satzung) dass die Mitgliedschaft kalenderjährlich gilt und sofern nicht fristgerecht gekündigt um ein weiteres Jahr verlängert, Frist ist drei Monate vor Jahresende, damit die Kündigung zum Jahresende wirksam wird.
Die Satzung besagt zum Einen, dass der Austritt zum Ende des laufenden Vereinsjahres wirkt - zum anderen jedoch, dass der Austritt frühestens im zweiten Vereinsjahr nach Beginn der Mitgliedschaft möglich ist.
Ist letzterer Passus rechtlich haltbar, dass die Mitgliedschaft tatsächlich erst nach dem zweiten Jahr zu kündigen ist?
Vor allem, da es sich um eine kostenpflichtige Mitgliedschaft handelt, womit ein zweiter, kompletter Jahresbeitrag fällig würde - und der Passus des Mitgliedsantrags selbst hierzu widersprüchlich ist?
Vielen Dank!
Zuletzt geändert von Justica am 04.08.23, 15:40, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Austritt aus kostenpflichtigem Verein erst im 2. Jahr möglich - rechtlich haltbar?
Dann könnte m.E. die Person, sobald es volljährig selbst entscheiden, ob es als Volljähriger die Vereinsmitgliedschaft fortsetzen will, oder nicht. Siehe auch § 1629a BGB.
Re: Austritt aus kostenpflichtigem Verein erst im 2. Jahr möglich - rechtlich haltbar?
Wenn es einem nicht passt, einfach kein Mitglied in dem Verein werden. Mir fällt so spontan kein Verein ein in dem man per Gesetz Mitglied sein / werden muss.
@Dipl.-Sozialarbeiter, es geht um einen Verein in den man unterjährig, nicht minderjährig, eintritt.
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Re: Austritt aus kostenpflichtigem Verein erst im 2. Jahr möglich - rechtlich haltbar?
Ich habe die Zitatformatierung einmal herausgenommen, da das in der Tat missverständlich war, da es sich in diesem fiktiven Fall natürlich nicht um tatsächliche Zitate handelt, sondern fiktiv inhaltliche Paraphrasierung für die theoretische Fallkonstellation.
Ohne diese ist jedoch der Sachverhalt kaum nachvollziehbar, wie die Antworten zeigen.

Ohne diese ist jedoch der Sachverhalt kaum nachvollziehbar, wie die Antworten zeigen.
Manchmal ist das Kind ja schon im Brunnen, bzw. da Antrag und Satzung da wiedersprüchlich sind das nichtsahnende Mitglied bereits im Verein

Re: Austritt aus kostenpflichtigem Verein erst im 2. Jahr möglich - rechtlich haltbar?
Im Zweifel würde ich der Satzung den Vorrang geben. Schließlich wurde die beim Eintritt anerkannt.
Re: Austritt aus kostenpflichtigem Verein erst im 2. Jahr möglich - rechtlich haltbar?
Wo gibt es nach der Schilderung denn einen Widerspruch zwischen Satzung und Aufnahmeantrag ?
Wieso muß im Aufnahmeantrag eine MItgliedsdauer stehen ?
Die ergibt sich aus der Vereinssatzung, welche damit anerkannt wird.
Wieso muß im Aufnahmeantrag eine MItgliedsdauer stehen ?
Die ergibt sich aus der Vereinssatzung, welche damit anerkannt wird.
Gruß Spezi
Re: Austritt aus kostenpflichtigem Verein erst im 2. Jahr möglich - rechtlich haltbar?
Falls es nun doch um ein minderjähriges Kind ging das sich zwischenzeitlich ärgert, dass es nach dem 18. Geburtstag noch an Entscheidungen der Eltern als früher gesetzliche Vertreter gebunden ist: dann könnte man von den Eltern Schadensersatz fordern, weil sie die elterliche Sorge nicht sorgfältig genug ausgeübt hatten.
Ob das erfolgreich wäre, ist eine andere Frage.
War man aber doch selbst schon volljährig: welche Austrittsfrist hat man denn vereinbart oder (als Satzungsregelung) anerkannt?
Ob das erfolgreich wäre, ist eine andere Frage.
War man aber doch selbst schon volljährig: welche Austrittsfrist hat man denn vereinbart oder (als Satzungsregelung) anerkannt?
Re: Austritt aus kostenpflichtigem Verein erst im 2. Jahr möglich - rechtlich haltbar?
steht gaaanz oben:welche Austrittsfrist hat man denn vereinbart oder (als Satzungsregelung) anerkannt?
@TE: die Formulierung "im zweiten Jahr" heißt nicht, dass man zwei Jahre Mitglied sein muss (also von Juli 2020 - Juli 2022) sondern dass man erst "IM" zweiten Jahr kündigen kann (also: Eintritt im August 2020, Kündigung erst im Jahr 2021 möglich (- theoretisch am 1. Januar - zum Ende des Jahres))dass die Mitgliedschaft kalenderjährlich gilt und sofern nicht fristgerecht gekündigt um ein weiteres Jahr verlängert, Frist ist drei Monate vor Jahresende, damit die Kündigung zum Jahresende wirksam wird.
Die Satzung besagt zum Einen, dass der Austritt zum Ende des laufenden Vereinsjahres wirkt - zum anderen jedoch, dass der Austritt frühestens im zweiten Vereinsjahr nach Beginn der Mitgliedschaft möglich ist
Die Satzung bezieht sich halt immer auf das Kalenderjahr.
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
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Re: Austritt aus kostenpflichtigem Verein erst im 2. Jahr möglich - rechtlich haltbar?
@hawethie - das läuft bei jährlichem Mitgliedsbeitrag und Kündigung zum Jahresende dann jedoch auf's gleiche hinaus?
Ein weiteres Kalenderjahr zahlendes Mitglied...
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Re: Austritt aus kostenpflichtigem Verein erst im 2. Jahr möglich - rechtlich haltbar?
Eine Mitgliedschaft bedeutet regelmäßig auch Vorteile für das Mitglied. Das sollte man in dem Zusammenhang auch nicht vergessen.
Ansonsten ist die Satzung hier maßgeblich, welche bekannt war und der bei/durch Eintritt in den Verein zugestimmt wurde. Und eine Satzung, welche im ersten Rumpfjahr keine Kündigung zulässt sondern erst im ersten vollen Jahr zu Ablauf des Jahres zulässt, ist zumindest nmE. nicht rechtswidrig.
Ansonsten ist die Satzung hier maßgeblich, welche bekannt war und der bei/durch Eintritt in den Verein zugestimmt wurde. Und eine Satzung, welche im ersten Rumpfjahr keine Kündigung zulässt sondern erst im ersten vollen Jahr zu Ablauf des Jahres zulässt, ist zumindest nmE. nicht rechtswidrig.
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
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Re: Austritt aus kostenpflichtigem Verein erst im 2. Jahr möglich - rechtlich haltbar?
Die Satzung erlaubt generell erst Kündigungen zum Ablauf des zweiten Jahres, auch, wenn es sich um ein komplettes erstes Jahr der Mitgliedschaft handelt.Tastenspitz hat geschrieben: ↑07.08.23, 11:44 eine Satzung, welche im ersten Rumpfjahr keine Kündigung zulässt sondern erst im ersten vollen Jahr zu Ablauf des Jahres zulässt, ist zumindest nmE. nicht rechtswidrig.
Re: Austritt aus kostenpflichtigem Verein erst im 2. Jahr möglich - rechtlich haltbar?
nicht ganz - wenn ich erst nach zwei Jahren kündigen dürfte wäre die Kündigung bei Eintritt im Juli 2020 erst im Juli 2022 möglich - zum ende 2022
So wie hier formuliert jedoch schon im Juli 2021 zum ende 2021.
Richtig - war aber auch bei Eintritt in den Verein so bekannt. (wie willst du am Feiertag dem Verein beitreten, wenn du das erste Jahr vollständig hinbekommst?)Die Satzung erlaubt generell erst Kündigungen zum Ablauf des zweiten Jahres, auch, wenn es sich um ein komplettes erstes Jahr der Mitgliedschaft handelt.
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