Seite 1 von 1

Forderungsanmeldung - Inso unbekannt

Verfasst: 05.09.23, 07:46
von Biergärtnerin
Guten Morgen,

Frau B hat gegen Herrn H einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Den schickt sie an die ihr bekannte Gerichtsvollzierhin G mit dem Auftrag zur klassischen Vollstreckung. Nun kommen die Unterlagen zurück mit dem Hinweis, dass der H bereits vor 4 Monaten in die Privatinso gerutscht ist, das Amtsgericht hat das Verfahren eröffnet und einen Anwalt als Verwalter eingesetzt.

Kann das überhaupt sein, dass dies an der B vorbeilief und sie bisher keine Chance hatte die Forderungen anzumelden?

Kann sie jetzt noch was unternehmen um ihre Forderungen einzutreiben?

Viele Grüße

Re: Forderungsanmeldung - Inso unbekannt

Verfasst: 05.09.23, 07:56
von ktown
Biergärtnerin hat geschrieben: 05.09.23, 07:46 Kann das überhaupt sein, dass dies an der B vorbeilief und sie bisher keine Chance hatte die Forderungen anzumelden?
Gab es den schon vor dem besagten Vollstreckungsbescheid irgendwelche Vorgänge die eine Kenntnis voraussetzt? Das Mahngericht das den Vollstreckungsbescheid ausstellt prüft nicht. Daher sind die Forderungen wohl jetzt an den zuständigen Anwalt zu richten.

Re: Forderungsanmeldung - Inso unbekannt

Verfasst: 05.09.23, 09:49
von lottchen
Das kommt darauf an, wann die Forderung entstanden ist. Ist sie erst nach Eröffnung der Insolvenz aufgetreten dann hat sie mit der Insolvenz nichts zu tun. Ist sie allerdings vor Verfahrenseröffnung entstanden dann kann man seine Forderungen nur über den Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden.

Re: Forderungsanmeldung - Inso unbekannt

Verfasst: 11.09.23, 12:12
von Dirty Uschi
IdR sind Forderungen ja schon etwas älter und mit dem dann sich anschließenden Procedere des MB + VB geht schon einige Zeit ins Land, so dass man als Arbeitshypothese davon ausgehen kann, dass es sich um eine Insolvenzforderung handelt.
[Selbst wenn nicht, greift das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO]

Man kann also die Forderung lediglich anmelden und dann die Gerichtskosten von 22 EUR für die Verspätung zahlen.

Beachtenswert wäre allerdings, dass es sich, so wie oben gesagt, um eine Privatinsolvenz handelt.
Hier ist der Schuldner verpflichtet, sämtliche Personen/Firmen anzugeben, die Ansprüche gegen ihn erheben. Da müsste Frau B mit erscheinen. Da die Forderung ja recht frisch ist, kann man so etwas schlecht vergessen.
Der Schuldner ist nach § 305 InsO hierzu verpflichtet, eine Versäumnis stellt einen Versagungsgrund nach § 290 InsO dar.